Retax-Schonfrist für Cannabis-Rezepte |
Alexander Müller |
09.04.2024 08:50 Uhr |
Bis Ende April 2024 darf Cannabis zu medizinischen Zwecken weiter auf BtM-Rezepten verordnet werden. / Foto: Adobe Stock/Klaus Eppele
Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) ist am 1. April in Kraft getreten. Unter der neuen Gesetzeslage werden Cannabis und Dronabinol nicht mehr in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) geführt und unterliegen damit auch nicht mehr der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV). Das gilt für Fertigarzneimittel ebenso wie für das Rezepturarzneimittel Dronabinol.
Cannabis zu medizinischen Zwecken unterliegt aber weiterhin der Verschreibungspflicht. Und hier lag das Problem: Die Praxisverwaltungssystem der Ärztinnen und Ärzte konnten aufgrund der Kurzfristigkeit des Inkrafttretens nicht mehr rechtzeitig angepasst werden, sodass Cannabis zu medizinischen Zwecken weiter nur auf BtM-Rezepten verordnet werden kann. Eigentlich müssten aber nach der neuen Gesetzeslage E-Rezepte ausgestellt werden – oder in Ausnahmefällen wenigstens Muster 16.
Um Probleme in der Versorgung zu vermeiden, hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) nun mit dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) abgestimmt, dass bis zum 30. April weiterhin BtM-Rezepte zur Verordnung von Medizinal-Cannabis beziehungsweise des Fertigarzneimittels Sativex ® genutzt werden können. Das BMG stellt dabei klar, dass Nabilon als synthetisch hergestelltes Cannabinoid ausgeschlossen ist, da es weiter dem Betäubungsmittelgesetz unterstellt bleibt. »Die Verschreibung des Fertigarzneimittels Canemes mit dem Wirkstoff Nabilon hat unverändert auf einem BtM-Rezept zu erfolgen«, heißt es in dem Schreiben.
Das BMG bittet den Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-SV), den Deutschen Apothekerverband (DAV) und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), »eine befristete Übergangslösung zu prüfen, die die Versorgung der Patientinnen und Patienten mit Cannabis zu medizinischen Zwecken sicherstellt und die an der Versorgung Beteiligten vor etwaigen Retaxationen schützt«. Das Ministerium schlägt eine gemeinsame und gegenseitige Erklärung der Selbstverwaltungsbeteiligten vor.
Der GKV-SV hat bereits reagiert und gegenüber den Mitgliedskassen erklärt: »Da es für die Abrechnung von Cannabis- und Dronabinol-Verordnungen gegenüber den Krankenkassen unerheblich ist, ob über ein Muster 16 Rezept oder ersatz- oder hilfsweise über den entsprechenden Teil des BtM-Rezeptes abgerechnet wird, gehen wir davon aus, dass in dem Zeitraum vom 1. April 2024 bis zum 1. Mai 2024 Verordnungen von Dronabinol und Cannabis, die auf einem BtM-Rezept erfolgen, aus diesem Grund nicht zu beanstanden sind.«
Die ABDATA hat gegenüber den Softwarehäusern der Apotheken erklärt, dass eine entsprechende Ummeldung durch die Anbieter bei der IFA zum 1. Mai möglich ist. Die Rechenzentren bitten die Apotheken darum, bei Cannabis-Verordnungen auf BtM-Rezepten den Teil I (Durchschlag zur Dokumentation in der Apotheke) zu behalten und nur Teil II (das gelbe Rezeptblatt zur Abrechnung mit der Krankenkasse) einzureichen. Andernfalls könne es beim Rechenzentrum zu Problemen in der Verarbeitung am Scanner oder zu Doppelabrechnungen kommen, warnt die ABDATA.