Rechtssichere Urlaubsplanung in Apotheken |
Die Adexa gibt Tipps für eine rechtssichere Urlaubsplanung. / © Getty Images/Hispanolistic
Die Urlaubsplanung für Mitarbeitende ist für Apothekenleitungen oft ein schwieriges Unterfangen: Denn es gilt, die Bedürfnisse der Mitarbeitenden individuell und als Team zu berücksichtigen und gleichzeitig gesetzliche und tarifliche Vorgaben zu beachten. Adexa-Rechtsexpertin Minou Hansen hat deshalb kürzlich in einem Webinar Tipps gegeben, wie sich Führungskräfte rechtssicher verhalten, und dargelegt, wo die Fallstricke lauern.
In der Regel kümmere sich die Filialleitung um das Thema Urlaubsplanung, wird Hansen auf der Adexa-Homepage zitiert. Deren Aufgabe sei es meist, den konkreten Einsatz der Mitarbeitenden zu planen, während den Apothekeninhabenden häufig grundlegende Personalentscheidungen wie Einstellungen oder Kündigungen der Apothekenleitung vorbehalten sind. Grundsätzlich sei eine klare vertragliche Aufgabenbeschreibung wichtig. Gegebenenfalls sollte man dies nachholen, empfiehlt die Rechtsexpertin.
Bei der Urlaubsplanung muss die Apothekenleitung demnach viele Details beachten. Denn tarifbedingt gibt es beim Urlaubsanspruch viele Unterschiede. Der gesetzliche Mindesturlaub liegt zwar bei 24 Werktagen, bezogen auf die apothekentypische Sechs-Tage-Woche. Doch bei Tarifbindung gelten laut Adexa höhere Ansprüche. Im Tarifgebiet des Arbeitgeberverbandes Deutscher Apotheken (ADA), welches alle Kammerbezirke außer Nordrhein und Sachsen umfasst, sind es 35 Werktage, in Nordrhein 33 und in Sachsen 34. Und: Nach mehreren Jahren Betriebszugehörigkeit erhöhe sich der Anspruch um jeweils einen weiteren Tag.
Wichtig ist Hansen zufolge die Umrechnung, wenn nicht an allen Wochentagen gearbeitet wird. Maßgeblich sei folgende Formel: Urlaubstage bei Vollzeit ÷ 6 Werktage x Arbeitstage pro Woche = Urlaubstage bei Teilzeit. Wer jeden zweiten Mittwoch arbeitet oder jeden vierten Samstag, müsse diese Tage mit einem Faktor einrechnen; in diesen Fällen mit 0,5 beziehungsweise 0,25. Arbeitet man jeweils einen Samstag im Monat, betrage der Faktor 0,23.
Apothekerin A. arbeitet montags, dienstags, freitags und jeden zweiten Samstag. Ihr Urlaubsanspruch beträgt 34 Tage.
34 ÷ 6 x 3,5 = 19,83
Frau A. hat Anspruch auf 19,83 Urlaubstage, von denen sie laut Adexa drei Tage für eine kurze Arbeitswoche und vier Tage für eine lange Woche einsetzen muss.
Für Schwerbehinderte, die Anspruch auf sechs zusätzliche Werktage pro Jahr haben, gelten besondere Regeln. Ebenso für Beschäftigte in Elternzeit. Hier könne der Urlaubsanspruch für jeden vollen Elternzeitmonat gekürzt werden, heißt es.