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Wie erkläre ich es dem Kunden?

Rabattvertrag und Reimport

Neben pharmazeutischen Fragen stellen Apothekenkunden auch häufig solche Fragen, auf die das Studium die Pharmazeuten im Praktikum nicht vorbereitet. Die Antworten darauf sollen angehende Apotheker im Praktischen Jahr lernen. Die PZ erläutert im ersten Teil der Serie »Wie erkläre ich es dem Kunden?« die Hintergründe zu Rabattverträgen und Reimporten.
AutorKontaktCarolin Lang
Datum 31.08.2020  11:30 Uhr

Ein Thema, das in Apotheken häufig zu Rückfragen seitens der Kunden führt, sind die seit 2007 existierenden »Rabattverträge«. Diese bestehen zwischen Krankenkassen und Arzneimittelherstellern. Darin gewähren Letztere den Krankenkassen einen Preisnachlass für ausgewählte Medikamente. Im Gegenzug versichert die Krankenkasse, dass ihre Versicherten im Regelfall künftig dieses Präparat bevorzugt erhalten und nicht etwa das Konkurrenz-Präparat eines anderen Herstellers. Der Grund: Das spart Geld. Im Jahr 2018 sparten gesetzliche Krankenversicherungen rund 4 Milliarden Euro durch Rabattverträge.

Der sogenannte Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung (§129 SGB V) verpflichtet Apotheken dazu, vorrangig Arzneimittel abzugeben, für die ein Rabattvertrag besteht. In der Praxis kann das zu Unzufriedenheit seitens der Kunden führen, wenn der Rabattpartner nicht dem Wunschpräparat entspricht. Hält sich die Apotheke ohne triftigen Grund nicht an die Vorgaben des Rahmenvertrages und gibt trotz bestehender Rabattverträge einen nicht-rabattierten Artikel ab, wird die Krankenkasse der Apotheke den Preis für das Medikament nicht rückerstatten. Es drohen also Retaxationen. Natürlich gibt es auch ein paar wenige Ausnahmen, bei denen Apotheken von dieser Regel abweichen müssen und auch dürfen,  beispielsweise bei Lieferengpässen.

Da sich Rabattverträge regelmäßig ändern, kann es unter Umständen vorkommen, dass ein Kunde auf das Präparaten eines anderen Herstellers wechseln muss. Hat sich der Patient bereits an ein bestimmtes Präparat gewöhnt und steht der anderen Firma skeptisch gegenüber, ist es die Aufgabe des pharmazeutischen Personals dem Kunden zu erklären, dass ein Austausch unproblematisch ist. Denn die Apotheke tauscht nur zwischen Präparaten mit dem gleichen Wirkstoff und der gleichen Wirkstärke aus. Weitere Kriterien sind die gleiche oder eine als austauschbar festgesetzte Darreichungsform, die identische Packungsgröße sowie die Zulassung für ein gleiches Anwendungsgebiet.

Pharmazeutische Bedenken

Manchmal ist mit einem neuen Rabattpartner auch eine größere Umstellung verbunden  beispielsweise, wenn sich dadurch die Anwendung des Arzneimittels ändert. Ein klassischer Fall ist der Austausch von Inhalativa. Oft enthält das neue Präparat zwar den gleichen Wirkstoff, doch wird dieser mit einem anderen Device (Inhalator) verabreicht. In einem solchen Fall sollte die Apotheke den Kunden an das »neue« Arzneimittel heranführen, um die korrekte Handhabung des neuen Inhalators zu gewährleisten und arznemittelbezogenen Problemen vorzubeugen.

Ist abzusehen, dass der Patient mit der Umstellung nicht zurechtkommen wird und die Therapiesicherheit gefährdet ist, gibt es die Möglichkeit, pharmazeutische Bedenken zu äußern. So kann das pharmazeutische Personal auf den gewohnten Inhalator zurückgreifen. Auf dem Rezept muss dies durch Angabe der entsprechenden Sonder-PZN gekennzeichnet und begründet werden. Pharmazeutische Bedenken können auch dann geäußert werden, wenn die Compliance beispielsweise bei Polymedikation erheblich gefährdet ist.

Besteht der Kunde vehement auf sein Wunschpräparat, ist es häufig sinnvoll zu erklären, dass die Apotheke rechtlich zur Abgabe des Rabattpartners verpflichtet ist und bei Nichteinhaltung selbst für die Kosten aufkommen muss. Dem Kunden kann außerdem angeboten werden, dass er für die Kosten des Wunschpräparats selbst aufkommt. Dafür steht eine spezielle Sonder-PZN zur Bedruckung des Rezepts zur Verfügung. Die Apotheke reicht das Rezept in diesem Fall wie üblich beim Rechenzentrum ein und erhält 0,50 Euro zuzüglich der Mehrwertsteuer als Aufwandsentschädigung. Außerdem sollte das Personal dem Kunden eine Rezeptkopie sowie den Kassenbon aushändigen, sodass dieser beides bei seiner Krankenkasse einreichen kann.

Re- und Parallelimport

Import-Arzneimittel  fallen meist dadurch auf, dass sie beispielsweise ein zusätzliches Etikett auf der Verpackung tragen. Im Betriebssystem der Apotheke lässt sich ein Import-Arzneimittel am einfachsten über den Hersteller identifizieren. Kohl Pharma, EurimPharm, Emramed, Axicorp oder Aca Müller sind einige Beispiele für deutsche Importeure.

Die veränderte Optik und ebenso das Wissen, dass es sich um ein Import-Arznemittel handelt, können den  Kunden verunsichern. Viele Kunden sind misstrauisch und äußern Bedenken hinsichtlich der Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit des Import-Arzneimittels. Da Skepsis die Compliance gefährden kann, ist es wichtig dem Betroffenen zu erklären, was ein Import-Arzneimittel überhaupt ist. Generell gilt: Alle Import-Arzneimittel bedürfen einer deutschen Zulassung. Somit gelten hier die gleichen Qualitätsstandards und Anforderungen wie bei anderen Medikamenten auch. 

Sogenannte Reimporte werden in Deutschland hergestellt und anschließend in ein anderes europäisches Land ausgeführt. Dort kaufen deutsche Importeure es günstig ein und importieren es wieder zurück nach Deutschland. Es sind also immer die identischen Präparate, wie das Original. Diese Information kann Kunden möglicherweise beruhigen.

Davon abzugrenzen ist der Parallelimport. Ein solches Präparat wird in einem anderen europäischen Land hergestellt und anschließend von dort nach Deutschland exportiert. Es muss »im Wesentlichen gleich« zu dem Bezugsarzneimittel sein, das auf dem deutschen Markt bereits zugelassen ist. Das bedeutet konkret, dass Art und Menge des arzneilich wirksamen Bestandteils sowie Darreichungsform und Art der Anwendung identisch sein müssen. Abweichungen in den Hilfsstoffen sind dabei teils möglich, sofern daraus keine therapeutisch relevanten Unterschiede resultieren. Meist sind Import- und Bezugsarzneimittel in ihrer Zusammensetzung aber völlig identisch.

»Vorteil« solcher Re- und Parallelimporte  ist der günstigere Preis für Großhändler, da im Ausland andere Preisbindungsregeln gelten. Im Endeffekt steckt dahinter also auch eine Sparmaßnahme der Krankenkassen, die allerdings weniger effektiv ist als die der Rabattverträge.

Apotheken sind laut Rahmenvertrag rechtlich dazu angehalten, Importe abzugeben und die sogenannte »Importquote« zu erfüllen. Diese schreibt vor, dass Apotheken innerhalb von drei Monaten 2 Prozent vom theoretischen Umsatz im importrelevanten Markt einsparen müssen. Der importrelevante Markt umfasst alle Arzneimittel, für die es keine Rabattverträge oder Generika gibt – denn hier kann neben dem Original nur ein Import ausgewählt werden. Erreicht die Apotheke das Einsparziel nach drei Monaten nicht, muss sie die Differenz zwischen dem festgelegten Einsparziel und der tatsächlich erzielten Einsparung selber tragen. Übertrifft die Apotheke das Ziel, wird die Differenz quasi für die nächsten Monate angespart.

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