Problem Chargenübermittlung entschärft – vorerst |
Cornelia Dölger |
06.02.2024 12:20 Uhr |
Wie eine Chargenbezeichnung übermitteln, wenn die einzelnen Packungen nicht mit in den Blister kommen? Vor dem Problem stehen patientenindividuell verblisternde Apotheken. Derzeit gilt eine Übergangsregelung. / Foto: Imago/Olga Yastremska, New Africa, Africa Studio
Apotheken, die patientenindividuell verblistern, stellte die E-Rezept-Einführung vor ein praktisches Problem. Denn bei der Belieferung von E-Rezepten müssen sie laut Schiedsspruch zur Arzneimittelabrechnungsvereinbarung den sogenannten E-Abgabedatensatz ans Rechenzentrum übermitteln, zu dem auch die Chargenbezeichnung des Arzneimittels zählt. Die Pflicht gilt bei authentifizierungspflichtigen Arzneimitteln mit einem Data-Matrix-Code auf der Umverpackung.
Wie aber eine Chargenbezeichnung übermitteln, wenn die einzelnen Packungen nicht mit in den Blister kommen? Für das Problem forcierte das Bundesgesundheitsministerium (BMG) im vergangenen November eine Zwischenlösung. Es forderte die Vertragsparteien – den Deutschen Apothekerverband (DAV) sowie den GKV-Spitzenverband – auf, Regelungen für Ausnahmen von der Pflicht zur Chargenübermittlung zu finden. Auf eine solche Regelung konnten sich die Parteien dann im Dezember einigen. Die Vereinbarung sah demnach auch vor, dass die Kassen auch bei früheren Fällen, bei denen verblisternde Apotheken die Chargendokumentation nicht vorgenommen haben, nicht retaxieren.
Bis zum 30. Juni 2025 können verblisternde Apotheke demnach statt der Chargenbezeichnung »STELLEN« in den E-Abgabedatensatz eintragen. Bis zum Ablauf der Frist soll eine Lösung stehen.
Diese Gemengelage wird für Apotheken nun noch einmal entschärft, nachdem der DAV und GKV-Spitzenverband sich in puncto Chargenübermittlung auf eine Friedenspflicht geeinigt haben. Die Vereinbarung gilt für die kommenden gut drei Wochen, bis zum 29. Februar 2024.
Die Vereinbarung sieht vor, dass bei fehlender Chargenübermittlung eine Retaxation ausgeschlossen ist. Das bestätigte ein DAV-Sprecher gegenüber der PZ. Der Retaxverzicht gilt demnach ebenfalls, wenn statt der Chargennummer der Begriff »STELLEN« nicht übermittelt wird. Ab 1. März 2024 greift dann wieder die Übergangslösung aus dem vergangenen Winter, sprich dann muss bei der Abgabe eines Arzneimittels wieder entweder die Chargenbezeichnung oder der Begriff »STELLEN« übermittelt werden.
Auch der GKV-Spitzenverband bestätigte auf PZ-Anfrage die Vereinbarung, stellte in diesem Zusammenhang aber noch einmal klar, dass die Friedenspflicht lediglich bei dem einzelnen Punkt der Chargenübermittlung von verblisterten Arzneimitteln für die Versorgung von Heimbewohnerinnen und Heimbewohnern bestehe.
Der GKV-Spitzenverband und der DAV hatten besagte Ausnahmeregelung in der Anlage 1 zur Arzneimittelabrechnungsvereinbarung nach § 300 Absatz 3 SGB V einschließlich eines Verzichts auf Retaxation bis zum 31. Dezember 2023 vereinbart, in dem das Wort »STELLEN« in der Chargenbezeichnung übermittelt wird. Dieser Zeitraum sei nun verlängert worden, so ein Sprecher des GKV-Spitzenverbands zur PZ. Grund hierfür sei, dass noch nicht alle Apothekensysteme die neue Vorgabe technisch umsetzen könnten. Wann eine grundsätzliche Regelung stehen wird (auch nach Juni 2025), konnte der Sprecher nicht abschätzen.
Das Papier-Rezept ist ein Auslaufmodell. Mit dem E-Rezept sollen alle Arzneimittel-Verordnungen über die Telematikinfrastruktur abgewickelt werden. Wir berichten über alle Entwicklungen bei der Einführung des E-Rezeptes. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite E-Rezept.