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Schaufensterware

Preisangabe im Einzelfall entscheiden 

Waren, die in Schaufenstern ausliegen, müssen grundsätzlich mit Preisschildern gekennzeichnet sein, sofern es sich dabei nicht um reine Werbung handelt. Das besagt die jüngste Fassung der Preisangabenverordnung (PAngV). Für Apothekenprodukte ist die Lage damit nicht abschließend geklärt, wie die ABDA aufzeigt.
AutorKontaktCornelia Dölger
Datum 08.12.2021  13:20 Uhr
Preisangabe im Einzelfall entscheiden 

Wer eine Apotheke betritt und sich für ein Produkt aus der Freiwahl entscheidet, muss klar erkennen können, wie viel Geld er oder sie für dieses Produkt bezahlen muss. Das schreibt die Preisangabenverordnung (PAngV) vor. Das Regelwerk, das jetzt – einmal mehr – novelliert wurde und im Mai 2022 in Kraft treten soll, formuliert dazu in §10 Abs. 1: »Wer Verbrauchern Waren, die von diesen unmittelbar entnommen werden können, anbietet, hat die Waren durch Preisschilder oder Beschriftung der Waren auszuzeichnen.« So weit, so klar.

Komplexer wird es, wenn es um Apothekenware etwa in Schaufenstern und generell außerhalb der Freiwahl geht. In der Verordnung heißt es dazu weiter, dass die Preisvorschrift auch »für das sichtbare Anbieten von Waren innerhalb oder außerhalb des Verkaufsraumes in Schaufenstern, Schaukästen, auf Regalen, Verkaufsständen oder in sonstiger Weise« gelte. Die Pflicht, Waren mit Preisen zu kennzeichnen, erstreckt sich demnach also nicht nur auf die Freiwahl, wo sich Kunden selbst bedienen können, sondern grundsätzlich auch etwa auf die Schaufenster, wo Produkte zur Dekoration aufgestellt sind – allerdings auch hier mit Einschränkungen.

Was ist ein »Angebot des Händlers«?

Die Kennzeichnungspflicht für Schaufensterware gilt demnach nur, wenn es sich dabei um ein »Angebot des Händlers« handelt. Was ist ein Angebot des Händlers? Es liegt laut Verordnung dann vor, wenn »ein Verbraucher die präsentierten Waren ohne eine zwingende fachliche Beratung allein durch das Betreten des Ladens, Aussuchen und Anprobieren zum Beispiel der passenden Größe und den Gang zur Kasse erwerben« kann. Als Gegenteil eines solchen konkreten Angebots gilt laut Verordnung die Werbung – die der Preisangabenregelung wiederum nicht unterliegt. Um Werbung kann es sich demnach handeln, wenn es »für den Verkauf der Ware eines Beratungsgespräches, individueller Anpassungen oder produktspezifischer Konfigurationen für die anschließende Herstellung oder Beschaffung sowie den Kauf durch den Verbraucher« bedarf. 

Angesichts dieser rechtlichen Gemengelage eröffnet sich für Apothekenprodukte außerhalb der Freiwahl ein weites Feld. Einerseits ist davon auszugehen, dass für sie grundsätzlich ein Beratungsbedarf besteht. Das betonte die ABDA jetzt in einem Rundschreiben anlässlich der Veröffentlichung der Novelle im Bundesgesetzblatt. Schaufensterprodukte, über die der Kunde vor dem Kauf beraten werden muss, können laut Gesetzesbegründung also als Werbung gelten und müssten somit nicht mit Preisschildchen versehen werden.

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