Preis: Versender nicht bevorzugen |
| Alexander Müller |
| 07.11.2025 07:44 Uhr |
ABDA-Präsident Thomas Preis fordert von der Regierung eine stärkere Kontrolle der Versender. / © Alois Mueller
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Der BGH hat gestern in einem Rx-Boni-Streit zwischen der Apothekerkammer Nordrhein und dem Versender DocMorris entschieden. Die Karlsruher Richter haben das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG) aufgehoben und in Teilen zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Das OLG hatte 2022 entschieden, dass der von DocMorris geltend gemachte Schadensersatzanspruch dem Grund nach bestehe.
Nachdem der BGH die Sache dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vorgelegt hatte, wurde die OLG-Entscheidung gestern in Teilen kassiert. »Die Klage von DocMorris wurde bezüglich drei der fünf streitgegenständlichen Sachverhalte rechtskräftig abgewiesen. Mit den restlichen beiden Sachverhalten muss sich nun das Oberlandesgericht erneut befassen«, fasst ABDA-Präsident Preis den Urteilsspruch zusammen.
Welche konkreten Maßstäbe das OLG dabei anlegen müsse, werde sich aus den Urteilsgründen ergeben, die noch nicht vorliegen. »Jetzt schon lässt sich aber sagen, dass die damalige Entscheidung des Oberlandesgerichts deutlich zu weit reichte, weil mehrere der von DocMorris durchgeführten Werbeaktionen tatsächlich rechtswidrig waren«, kommentiert Preis.
»Die ABDA wird sich auch weiterhin dafür einsetzen, dass ausländische Versandanbieter im Wettbewerb nicht bevorzugt behandelt werden, sondern sich an geltendes Recht halten müssen«, so Preis weiter. Dazu gehöre insbesondere die sozialrechtliche Preisbindung, deren effektive Durchsetzung eines der Anliegen der gegenwärtig diskutierten Apothekenreform sei.
Vorbehaltlich einer abschließenden Bewertung nach Veröffentlichung der Urteilsgründe sieht auch die klagende AKNR in dem BGH-Urteil einen Teilerfolg. Von den ursprünglich sieben Entscheidungen, auf deren Rechtswidrigkeit DocMorris seinen Schadensersatzanspruch gestützt habe, seien bereits fünf endgültig bestätigt und im Sinne der AKNR entschieden worden. »In weiten Teilen wurde uns zuvor also bereits Recht gegeben – Unklarheiten gibt es nur noch in wenigen Teilbereichen«, so AKNR-Justiziarin Bettina Mecking.
Bezüglich der beiden anderen Urteile wurde das Grundurteil ebenfalls aufgehoben. »Selbst wenn der Klage dem Grunde nach wegen dieser zwei einstweiligen Verfügungen nach Abschluss des Verfahrens vor dem OLG Düsseldorf stattgegeben würde, könnte der Erlass dieser einstweiligen Verfügungen nicht ansatzweise einen Schaden in der von DocMorris geltend gemachten Höhe rechtfertigen«, kommentiert die Kammer.