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Rx-Preisbindung

Preis glaubt an Boni-Verbot

EU-Versender müssen sich nicht an die deutsche Rx-Preisbindung halten, das hat der Bundesgerichtshof (BGH) heute verkündet. Allerdings fußt das Urteil auf einer Regelung, aus der die Preisbindung längst herausgenommen wurde. Nach dem Sozialrecht gilt die Beschränkung weiterhin – und daran glaubt ABDA-Präsident Thomas Preis.
AutorKontaktCornelia Dölger
Datum 17.07.2025  13:03 Uhr

»Arzneimittel sind keine schlichte Handelsware, sie sind höchst beratungsbedürftige Produkte mit umfangreichen Risikoprofilen – Rabatte und Boni gehören nicht in die Arzneimittel- und Gesundheitsversorgung«, so Preis in einer ersten Reaktion auf das heute Morgen verkündete Urteil.

Mit der Entscheidung habe der BGH ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zur Preisbindung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln aus dem Jahr 2016 bestätigt. Damals hatte der EuGH die Rx-Preisbindung für Versender aufgehoben. Die Vorschrift war zu dem Zeitpunkt noch im Arzneimittelgesetz (AMG) verankert. Das Urteil erschütterte die Apothekenwelt.

Um die Preisbindung dennoch aufrechtzuerhalten, zog der Gesetzgeber die Regelung 2020 mit dem Vor-Ort-Apotheken-Stärkungsgesetz (VOASG) vom AMG ins Sozialgesetzbuch V um. Durch die Verlagerung ins Sozialrecht zählt die Preisbindung seitdem nicht mehr als Marktregulierung, sondern als Teil der GKV-Versorgungsstruktur. Für gesetzlich Versicherte gilt damit ein einheitlicher Rx-Preis  – unabhängig davon, ob die Rx-Medikamente in einer Vor-Ort-Apotheke oder über eine EU-Versandapotheke bezogen werden. Rx-Rabatte oder -Boni sind für GKV-Versicherte nicht erlaubt.

»Schnellstmöglich Lösungen erarbeiten«

Falls die Rx-Preisbindung vor diesem Hintergrund in Zweifel gezogen werde, »wäre die Politik gefordert, schnellstmöglich Lösungen mit uns zu erarbeiten«, forderte Preis. Vorbehaltlich der Prüfung der schriftlichen Entscheidungsgründe »gehen wir aber davon aus, dass es bei der durch das Vor-Ort-Apotheken-Stärkungsgesetz eingeführten sozialrechtlichen Preisbindung bleibt«.

Der BGH hatte die dem Verfahren zugrunde liegende Klage des Bayerischen Apothekerverbands gegen eine – nicht mehr existierende – Doc-Morris-Tochter heute Morgen abgewiesen. Dazu sagte Preis: »Wir bedauern, dass der klagende Bayerische Apothekerverband damit in seinem Verfahren unterliegt.« Vom Versand kamen prompt freudige Reaktionen. Man werde umgehend wieder Boni anbieten, kündigte Doc Morris an. Redcare wertete das Urteil als Stärkung der Patientenrechte.

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