Präqualifizierung entfällt, Null-Retaxationen verboten |
Ev Tebroke |
20.06.2023 14:10 Uhr |
Um bundesweit einheitlich festzulegen, bei welchen Hilfsmitteln das Präqualifizierungserfordernis für öffentliche Apotheken entfällt, soll der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verpflichtet werden, mit dem Deutschen Apothekerverband (DAV) innerhalb einer noch vorzugebenden Frist eine Vereinbarung zu schließen. Falls es keine Lösung geben sollte, soll die Schiedsstelle entscheiden.
Mit dem Schritt sollen Apotheken und Krankenkassen Sicherheit bei der Versorgung der Patientinnen und Patienten mit Hilfsmitteln erhalten, heißt es. Der Verzicht auf ein Präqualifizierungserfordernis für Apotheken diene zudem der Entbürokratisierung im Gesundheitswesen durch Vermeidung von Doppelprüfungen.
Auch bei den von Apothekenseite immer wieder massiv kritisierten Retaxationen seitens der Krankenkassen soll es nun endlich klare Regeln geben. Ungerechtfertigte Nullretaxationen sollen verboten werden. Dazu soll in § 129 SGB V eine Regelung aufgenommen werden, die konkrete Vorgaben zu Retaxationen der Krankenkassen gegenüber Apotheken macht.
So soll etwa im Falle von vollständig oder teilweise fehlenden Verfügbarkeitsanfragen beim Austausch von verschriebenen und nicht verfügbaren Arzneimitteln die Retaxation auf die Apothekenvergütung beschränkt werden; der Anspruch der Apotheke für das abgegebene Arzneimittel in voller Höhe bestehen bleiben.
Grundsätzlich sind fünf Fallgruppen geplant. So soll eine Retaxation künftig grundsätzlich verboten sein, wenn:
Die Auswirkungen der neuen Regelung sollen evaluiert werden. Dazu soll der GKV-Spitzenverband dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2024 einen Bericht vorlegen.