| Cornelia Dölger |
| 17.11.2022 18:00 Uhr |
Die Prämie darf Leistungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld nicht ersetzen, sondern muss immer »on top« geleistet werden. »Die Zahlung muss als zusätzliche Leistung anzusehen sein und sollte in der Entgeltabrechnung auch als solche bezeichnet werden.« Auch andere Sonderleistungen, die womöglich schon lange gezahlt werden, dürften nicht durch die Prämie ersetzt werden. In diesem Zusammenhang spiele das arbeitsrechtlich bedeutsame »Rechtsinstitut der betrieblichen Übung« eine Rolle, so Schlegel, also eine in der Vergangenheit durch den Arbeitgeber vorbehaltlose Leistung wie etwa ein 13. Gehalt, das seit Jahren ohne ausdrückliche Regelung im Arbeitsvertrag gezahlt wurde. In einem solchen Fall dürfe die Inflationsausgleichsprämie nicht an dessen Stelle treten. Kontrolliert werden könne dies von der Finanzverwaltung oder im Rahmen der regelmäßig stattfindenden Sozialversicherungsprüfungen, so Schlegel.
Er könne im Übrigen die Hektik nicht verstehen, die Unternehmen beim Thema Inflationsausgleichsprämie an den Tag legten. Von vielen wisse er, dass sie noch in diesem Jahr regeln wollten, ob überhaupt eine Prämie gezahlt wird und wenn ja, wie hoch sie ist. »Warum so eilig?«, fragte Schlegel. Weder die Höhe noch der Auszahlungszeitpunkt oder -turnus müssten noch in diesem Jahr abschließend entschieden werden.