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Gefährdung der AMPreisV abgewehrt

20.12.1999  00:00 Uhr

- Politik

BUNDESGERICHTSHOF

Gefährdung der AMPreisV abgewehrt

Beitrag der PZ-Redaktion 

Erfolgreich abgewehrt wurde die Gefährdung der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 24. November 1999 (Az.: I ZR 90/99). Die ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände hatte ihren Rechtsstandpunkt in dieses Verfahren umfassend einbringen können.

In einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren, das 1997 vor dem Landgericht Limburg anhängig gemacht worden war, haben mehrere Apotheker um die Frage gestritten, ob eine Apotheke auf die Einziehung von Zuzahlungen verzichten darf und ob Rabatte bei der Berechnung des Apothekenverkaufspreises beachtet werden dürfen oder müssen.

Sowohl das Landgericht Limburg mit Urteil vom 8. Mai 1998 als auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 4. März 1999 hatten entschieden, dass der Verzicht auf die Einziehung von Zuzahlungsbeträgen wettbewerbswidrig ist. Sie haben ferner entschieden, dass ein Apotheker nicht wettbewerbswidrig handelt, wenn er Arzneimittel zu den Apothekenverkaufspreisen abgibt, die im ABDA-Artikelstamm angegeben sind, auch wenn dabei die der Apotheke individuell gewährten Rabatte nicht berücksichtigt werden. Die beklagten Apotheker, die die gegenteilige Auffassung im Wege einer Widerklage durchsetzen wollten, sind mit ihrem Argument nicht durchgedrungen, dass die derzeit allgemein praktizierte Verfahrensweise bei der Berechnung der Apothekenabgabepreise wegen der Nichtberücksichtigung von Rabatten rechtswidrig sei.

Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt hatten die beklagten Apotheker Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt, der nun die Annahme der Revision abgelehnt hat. Begründung: die Rechtssache habe keine grundsätzliche Bedeutung, und die Revision habe im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Urteil des OLG Frankfurt ist damit rechtskräftig. Top

© 1999 GOVI-Verlag
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