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Auswirkungen der Gesundheitsreform auf die Apotheken

20.10.2003  00:00 Uhr

Auswirkungen der Gesundheitsreform auf die Apotheken

von Daniel Rücker, Eschborn

Mit der Zustimmung des Bundesrates hat das GKV-Modernisierungsgesetz seine letzte Hürde genommen. Ab dem 1. Januar 2004 ändert sich für Apothekerinnen und Apotheker aber auch für ihre Kunden ziemlich viel.

Neben strukturellen Änderungen gibt es vor allem bei Preisbildung und Zuzahlung erhebliche Neuerungen. Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

Rezeptpflichtige Arzneimittel: Nach der neuen Arzneimittelpreisverordnung erhalten Apotheker einen preisunabhängigen Zuschlag von 8,10 Euro zuzüglich 3 Prozent des Apothekeneinkaufspreises. Der Gesetzlichen Krankenversicherung ist ein Abschlag von 2 Euro zu gewähren. Gleichzeitig wird der Großhandelszuschlag faktisch halbiert. Er liegt nun zwischen 15 Prozent (Arzneimittel bis 3 Euro) und 6 Prozent (Arzneimittel zwischen 23 und 1200 Euro). Für noch teurere Arzneimittel erhält der Großhandel einen Zuschlag von 72 Euro. Die Arzneimittelpreisverordnung gilt auch in der integrierten Versorgung und beim Versandhandel. Hersteller müssen der GKV im Jahr 2004 für Nichtfestbetragsarzneimittel einen Rabatt von 16 Prozent zu gewähren.

Rezepturen: Die neue Preisverordnung sieht eine Erhöhung der Rezepturhonorare vor. Für Pillen, Tabletten, Kapseln und Pulver werden 7 Euro berechnet, für Salben Emulsionen und Pasten 5 Euro und für Tees 2,50 Euro. Die Krankenkassen erhalten 5 Prozent Rabatt.

Notdienst: Die Notdienstgebühr wird auf 2,50 Euro angehoben.

OTC-Arzneimittel: Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind in Zukunft nicht mehr erstattungsfähig. Ausgenommen sind Arzneimittel für Kinder bis 12 Jahren und Jugendliche bis 18 Jahren mit Entwicklungsstörungen. Zusätzlich wird es eine Ausnahmeliste für Präparate geben, die bei schwerwiegenden Erkrankungen eingesetzt werden.

Die Preise für nicht verordnete OTC-Arzneimittel werden freigegeben. Apotheker müssen den Abgabepreis frei kalkulieren. Für verordnete nicht rezeptpflichtige Arzneimittel gilt die alte Preisverordnung weiter. Den Kassen ist ein Rabatt von 5 Prozent zu gewähren.

Importe: Die Verpflichtung zur Abgabe importierter Arzneimittel wird auf preiswerte Importe begrenzt. Sie müssen in Zukunft bis zu einem Apothekenabgabepreis von 100 Euro mindestens 15 Prozent billiger sein als das Original. Ab 100 Euro muss der Abstand mindestens 15 Euro betragen.

Zuzahlungen: Gesetzlich Versicherte müssen in Zukunft 10 Prozent des Arzneimittelpreises selbst bezahlen. Allerdings gibt es eine Untergrenze von 5 Euro und eine Höchstgrenze von 10 Euro für die Zuzahlung. Diese Regelung gilt auch für die meisten Hilfsmittel.

Versandhandel: Ab 2004 dürfen öffentliche Apotheken Arzneimittel an ihre Kunden versenden. Voraussetzung ist die Erlaubnis der zuständigen Behörde. Das Prozedere ist streng geregelt. Kernpunkte sind ein Qualitätssicherungssystem sowie die Verpflichtung, das Medikament spätestens zwei Tage nach Eingang der Bestellung zu versenden. Beim Versandhandel darf nicht von der Preisverordnung abgewichen werden, zusätzliche Versandgebühren dürfen nicht erhoben werden.

Mehrbesitz: Inhaber einer Betriebserlaubnis für eine öffentliche Apotheke können bis zu drei zusätzliche Filialen eröffnen. Die Filialapotheken müssen im selben oder im angrenzenden Kreis wie die Hauptapotheke angesiedelt sein. Die Hauptapotheke muss der Inhaber persönlich führen. In jeder Filiale muss er einen verantwortlichen Stellvertreter schriftlich benennen. Für OHGs gelten dieselben Regelungen. Die Zahl der Filialen ist ausschließlich von der Betriebserlaubnis abhängig. Top

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