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ABDA gehen Befugnisse des Bundesausschusses zu weit

30.08.1999  00:00 Uhr

- Politik Govi-Verlag

FESTBETRAGS-NEUORDNUNGSGESETZ

ABDA gehen Befugnisse des Bundesausschusses zu weit

von Thomas Bellartz, Eschborn

Die ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände hat in einer schriftlichen Stellungnahme gegenüber dem Bundesgesundheitsministerium ihren Standpunkt zum Entwurf eines Festbetrags-Neuordnungsgesetzes (FNG) formuliert.

ABDA-Geschäftsführer Sebastian Schmitz betonte, "das zentrale Anliegen des Gesetzentwurfes, das Verfahren zur Festsetzung von Festbeträgen so auszugestalten, dass es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken mehr ausgesetzt ist", ist nachvollziehbar.

Verfassungsrechtlich problematisch ist nach ABDA-Auffassung, dass der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen eine weitergehende Befugnis erhalte, "den Anspruch des Versicherten auf Versorgung mit Arzneimitteln einzuschränken". Dies führe zu Einschränkungen der Therapie, die den berechtigten Interessen der Patienten entgegenstehen und nicht sachlich begründbar sind.

Als "systematisch verfehlt" bezeichnet die ABDA in ihrer Stellungnahme die Sonderregelung für diejenigen Leistungserbringer, die mit den Kassen keine vertragliche Vereinbarung getroffen haben. Diese Sonderregelung könne zu einer Verschlechterung der Versorgung im Hilfsmittelbereich führen. Missverständlich sei die Erläuterung der Begründung. Danach soll die Vorschrift zur Folge haben, dass Versicherte, die Hilfsmittel benötigen, diese "als Sachleistung ohne Eigenbeteiligung" erhalten, sofern sie Hilfsmittel von vertragsgebundenen Leistungserbringern beziehen.

Die ABDA appelliert zudem an das Ministerium, die Festbeträge auch weiterhin im Bundesanzeiger bekannt zu machen, um Rechtssicherheit und eine rechtzeitige Information zu gewährleisten. Dieser Passus war aus dem Verfahren genommen worden.

Wichtig ist der Standesführung zudem, dass der Begriff "preisgünstigst" nicht mit "billigst" gleichgesetzt wird. Schließlich sollten auch qualitative Merkmale in Betracht gezogen werden. Zudem müsse im Zuge der Gleichbehandlung sichergestellt werden, dass die Versicherten gegebenfalls auch über mehrere preisgünstige Anbieter, und nicht nur über einen einzelnen informiert werden müssen. Top

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