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Europäische Entscheidung

13.08.2001  00:00 Uhr
INTERNETAPOTHEKE

Europäische Entscheidung

von Thomas Bellartz, Frankfurt am Main

Im Rechtsstreit des Deutschen Apothekerverbandes (DAV) gegen die niederländische Versandapotheke 0800DocMorris hat das Landgericht Frankfurt am Main am 10. August 2001 die von allen Beteiligten erwartete Entscheidung verkündet: Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg soll nun über einen von den Frankfurter Richtern erstellten Fragenkatalog befinden, um die Rechtsverhältnisse zu klären.

Nur fünf Minuten dauerte die Verkündung im Saal 337 des Landgerichts. Schließlich hatte das Gericht schon bei der Verhandlung im Juni angedeutet, dass man das höchste europäische Gericht um Klärung bitten werde. In Folge dessen wurde am Freitag das Verfahren des DAV gegen die niederländische Internetapotheke DocMorris bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes ausgesetzt.

Erst nach Klärung der offenen Rechtsfragen wird das Hauptsacheverfahren gegen DocMorris vor dem Frankfurter Landgericht wieder aufgenommen und entschieden. Damit ist jedoch nach Mitteilung des Gerichts erst gegen Ende des nächsten Jahres zu rechnen.

Der DAV begrüßte die Entscheidung des Landgerichts. "Wir sind zuversichtlich, dass der Europäische Gerichtshof das deutsche Versandhandelsverbot für apothekenpflichtige Arzneimittel zum Schutze der Patienten im Sinne des vorbeugenden Verbraucherschutzes bestätigen wird", erklärte Lutz Tisch, Geschäftsführer Recht der ABDA - Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände.

Der Fragenkatalog des Landgerichts an den Europäischen Gerichtshof (komplett im Internet unter www.abda.de) betrifft Rechtsprobleme, die sich aus dem Konflikt zwischen innerstaatlichen Regelungen nach dem deutschen Arzneimittelgesetz sowie dem Heilmittelwerbegesetz und dem grundsätzlich garantierten gesamteuropäischen freien Warenverkehr ergeben. 

In Deutschland ist der Versandhandel mit apothekenpflichtigen Medikamenten bis auf eng begrenzte Ausnahmefälle verboten, ebenso die Werbung dafür. Der Gerichtshof soll nach dem Beschluss des Landgerichts die Frage klären, ob ein nationales Verbot von grenzüberschreitendem gewerbsmäßigen Medikamentenhandel per Internet gegen Artikel 28 des Vertrages über die Europäische Gemeinschaft verstößt.

Vor diesem ersten deutschen Hauptsacheverfahren um die Internet-Apotheke war in mehreren Eilverfahren in erster und zweiter Instanz bereits gegen DocMorris entschieden worden, zuletzt mit einer rechtskräftigen vorläufigen Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt. Allerdings ist im Hauptsacheverfahren das Landgericht nicht an die Vorentscheidungen aus den Eilverfahren gebunden.

Beim DAV legt man Wert darauf, dass das Internet-Angebot der holländischen Apotheke auf Grund der bereits rechtskräftigen einstweiligen Verfügungen, die vom DAV und anderen erwirkt wurden, verboten ist. In einer Mitteilung betont der DAV, dass man wegen der fortgesetzten Verstöße der niederländischen Apotheke die Verhängung von Ordnungsgeldern beantragt habe.

In einem anderen Verfahren untersagte das Landgericht Frankfurt am Freitag dem Internet-Provider Data Base Marketing AG die Verbreitung eines Werbetextes mit Links zur Homepage von DocMorris. Auf Antrag des Pharmaunternehmens Mucos Pharma GmbH erließ das Gericht im Eilverfahren eine entsprechende einstweilige Verfügung. Top

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