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Keine Brustvergrößerung bei eBay

16.02.2004  00:00 Uhr
Wettbewerbszentrale

Keine Brustvergrößerung bei eBay

von Daniel Rücker, Bad Homburg

Das GKV-Modernisierungsgesetz bringt nicht nur den Apothekern mehr Arbeit. Auch die Wettbewerbszentralen haben seitdem deutlich mehr zu tun. Einige verwechseln Liberalisierung offensichtlich mit Anarchie.

Auch mit Apothekern muss sich die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes in Bad Homburg seit Jahresbeginn deutlich häufiger beschäftigen. Ursache für die Mehrarbeit sind die Liberalisierung des Versandhandels und die Freigabe der Preise für OTC-Arzneimittel. Bereits 62 Anfragen und Beschwerden seien bei der Wettbewerbszentrale in Bad Homburg eingegangen, stellte die Rechtsanwältin Dr. Christiane Köber auf der Jahrespressekonferenz fest. Im gesamten Jahr 2003 mussten sich die Wettbewerbshüter knapp 150-mal mit Apotheken beschäftigen.

Beim Versandhandel verzichten einige Apotheken offensichtlich auf die Versanderlaubnis, berichtete Köber. So hatte ein Gruppe süddeutscher Apotheken per Anzeige in einer Tageszeitung für ihren Arzneiversand geworben, keine einzige hatte die zwingend vorgeschriebene Erlaubnis beantragt.

Es sind aber nicht nur Apotheken, die beim Versandhandel gegen geltendes Recht verstoßen. Abgemahnt wurden nach Köbers Angaben auch einige Unternehmen, die sich als Logistiker für den Arzneiversand anbieten. In diese Gruppe fällt auch die Hamburger Firma Arznei-Haus24.de. Das Unternehmen warb bereits im September 2003 auf seiner Website damit, der erste deutsche Arzneimittelversender zu sein. Zudem wollte es Patienten die Rezeptgebühr erlassen und behauptete, das Unternehmen sei „zugelassen und überwacht vom deutschen Gesundheitsministerium“. Auf Antrag der Wettbewerbszentrale hat das Landgericht Hamburg das Geschäftsgebaren des Unternehmens per einstweiliger Verfügung gestoppt und diese mit Urteil vom 18. November bestätigt. Der Rechtsstreit sei allerdings noch nicht beendet, da Arznei-Haus24 gegen das Urteil Rechtsmittel eingelegt habe.

Auch bei der Freigabe der OTC-Preise musste sich die Wettbewerbszentrale mit Frühstartern auseinander setzen. Zwei Frankfurter Apotheken hatten Anfang Dezember 2003 in „Bild“ und „Frankfurter Rundschau“ für Sonderangebote bei Selbstmedikationsarzneimitteln geworben. Die „Bild“-Zeitung begleitete die Aktion auch redaktionell. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung stoppte den Eifer der um öffentliche Aufmerksamkeit buhlenden Apotheken.

Bei Ärzten sorgt das GMG ebenfalls für einen fantasievollen Umgang mit den rechtlichen Rahmenbedingungen. Bei der Praxisgebühr kommen die Apotheker wieder ins Spiel. Gleich mehrer Ärzte und Apotheken wurden von den Wettbewerbshütern abgemahnt, weil die Mediziner ihren Patienten geraten hatten, die verordneten Arzneimittel in einer bestimmten Apotheke abzuholen. Als Belohnung übernahm die Apotheke die Praxisgebühr der Patienten. Wie Köhler klarstellt, ist diese Form der Kooperation von Arzt und Apotheker eindeutig nicht gesetzeskonform.

Stern abgemahnt

In den Fokus der Wettbewerbshüter geriet in den vergangenen Wochen die Zeitschrift „Stern“. Sie hatte nämlich bei Apothekern und Ärzten dafür geworben, ihre Patienten zu einem Abonnement der „Stern“-Hefte mit der Serie „Naturmedizin“ zu überreden. Mit 4 Euro pro Abo wollte das Hamburger Magazin seine heilberuflich ausgebildete Drückerkolonne bezahlen. Die Wettbewerbszentrale sagte auch zu diesem Kooperationsmodell nein. Der „Stern“ versicherte per Unterlassungserklärung, die Aktion zu stoppen.

Ohne die von Apothekern inszenierten Rabattaktionen zu bagatellisieren, sind sie im Vergleich zur Werbung mancher Ärzte eher hausbacken. So warb eine Gruppe von Schönheitschirurgen in einer Tageszeitung für Fettabsaugung oder Brustvergrößerung zum Schnäppchenpreis. Wer seinen Körper zwischen März und Mai 2003 für die Sommersaison in Schuss bringen wollte, dem Versprachen die Ärzte 10 Prozent Rabatt. Wer gleich noch zwei Freundinnen, Freunde, Bekannte, Verwandte zur kollektiven Verschönerung mitbrachte, erhielt sogar 20 Prozent Rabatt. Das Landgericht Frankfurt/Oder befand, ärztliche Leistungen seien weder Saisonware noch Ramschartikel und verbaten diese Form der Werbung. Auch ein bayerischer Radiosender, der zwei Schönheitsoperationen unter seinen Hörerinnen verlosen wollte, fand ebenso wenig das Plazet der Wettbewerbszentrale wie mehrere Mediziner, die Gutscheine für Verschönerungen über eBay versteigern wollten. Auf Anraten der Wettbewerbszentrale nahmen sie von diesem Geschäftsmodell abstand und unterschrieben eine Unterlassungserklärung.

Bis zu 250.000 Euro

Wie Köber erläuterte, fordert die Wettbewerbzentrale bei Wettbewerbs-Verstößen eine vom Urheber unterschriebene Unterlassungserklärung. Gleichzeitig verpflichtet sich der Unterzeichner, bei einem weitern Verstoß eine Geldstrafe zu bezahlen. Die Höhe der Geldstrafe legt die Wettbewerbszentrale fest. Die gesetzliche Obergrenze sind 250.000 Euro. Allerdings werden diese Beträge nach Köbers Angaben nur bei größeren Unternehmen angesetzt. Bei Verstößen von Ärzten und Apothekern seien Strafandrohungen von 3000 bis 5000 Euro üblich, wobei bei großen Apotheken auch höhere Beträge möglich seien. In jedem Fall sollte die in Aussicht gestellte Zahlung den Unterzeichner wirkungsvoll von einer Wiederholungstat abhalten. Top

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