ABDA begrüßt Urteil des Kammergerichts |
24.01.2005 00:00 Uhr |
Die zum Jahreswechsel bekannt gewordenen Urteilsgründe stützen die Entscheidung im Wesentlichen darauf, dass es weder niederländische Regelungen zum Versandhandel mit Arzneimitteln gibt, die den deutschen Vorgaben entsprechen, noch eine Genehmigung des Versandhandels durch eine deutsche Behörde vorliegt. Damit verneint das Gericht die notwendigen Voraussetzungen nach § 73 Abs. 1 Arzneimittelgesetz (AMG), der im Zuge des GMG zum 1. Januar 2004 geändert wurde. Allerdings gibt das Gericht zu erkennen, dass die Entscheidung womöglich anders ausgefallen wäre, gäbe es bereits die vom Bundesministerium in regelmäßigen Abständen zu veröffentlichende Übersicht über diejenigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des EWR, in denen für den Versandhandel und den elektronischen Handel mit Arzneimitteln dem deutschen Recht vergleichbare Sicherheitsstandards bestehen, und sollten die Niederlande in dieser Liste aufgeführt werden.
Die ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände begrüßt die Entscheidung des Kammergerichts außerordentlich, bestätigt sie doch erneut die rechtlichen und politischen Vorbehalte gegen den Versandhandel mit Arzneimitteln an Endverbraucher. Wenngleich das Urteil keine unmittelbare Wirkung gegen DocMorris entfaltet, wird es den weiteren Fortgang des nach wie vor am Landgericht Frankfurt am Main anhängigen Verfahrens des Deutschen Apothekerverbands gegen DocMorris mit beeinflussen.
Welche Reaktionen seitens des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung und der Bundesregierung erfolgen, bleibt abzuwarten. Wird DocMorris eine Versandgenehmigung erteilt oder erstellt das Bundesministerium eine Liste über die Mitgliedstaaten mit vergleichbaren Regelungen, in der die Niederlande aufgenommen werden?
Nach den Feststellungen des Kammergerichts über die tatsächliche
Rechtslage in den Niederlanden besteht jedenfalls erheblicher
Argumentationsbedarf. Nachdem gesetzgeberisch der Entscheidung des
Europäischen Gerichtshofs vorgegriffen wurde, müssen sich die
Protagonisten des Versandhandels mit Arzneimitteln gegenüber
Endverbrauchern nunmehr damit auseinander setzen, dass dem Vorreiter des
Versandhandels in den Niederlanden die rechtliche und tatsächliche
Qualifikation abgesprochen wird, deutsche Patienten gemäß den deutschen
Schutzbestimmungen zu beliefern. Das wird wohl bestenfalls zu der
Feststellung führen, dass es derzeit keine Mitgliedstaaten der
Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes gibt, die den
deutschen Vorschriften entsprechende Schutzbestimmungen beim Versandhandel
vorsehen. Schlimmstenfalls wird man auf den Gedanken kommen, die
Regelungen zum Versandhandel, die der deutsche Gesetzgeber erlassen hat,
als Einschränkung der Warenverkehrsfreiheit anzusehen und damit weitere
Liberalisierungen zu begründen.
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