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Neue Richtlinien zur Substitution

30.12.2002  00:00 Uhr

PHARMAZIE

Neue Richtlinien zur Substitution

 

PZ  Am 1. Januar 2003 sind neue „Richtlinien zur substitutionsgestützten Behandlung Opiatabhängiger“ in Kraft getreten sind, meldet der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen. Die Rechtsgrundlage für die Versorgung der Patienten habe sich nach dem mit dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) geführten Rechtsstreit deutlich verbessert, sagte der Vorsitzende des Bundesausschusses, Karl Jung, in Siegburg.

Die zum Teil wesentlichen Änderungen erarbeitete der Bundesausschuss zusammen mit dem BMG im September 2002. Als wichtigste Neuerung gilt, dass opiatabhängige Menschen künftig auch ohne Zweiterkrankung substituiert werden dürfen. Bisher war eine Begleiterkrankung Voraussetzung für die Substitution zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung. Der behandelnde Arzt muss keinen Antrag für eine Substitution mehr stellen, sondern diese lediglich beim BMG anzeigen.

Grundsätzlich sollen eine psychosoziale Betreuung sowie eine psychiatrische und/oder psychotherapeutische Behandlung die Substitutionstherapie begleiten. Der Bundesausschuss und das BMG setzten auf stärkere Kontrollen, um „eine pure Suchtstoffversorgung zu verhindern“. Bei Patienten, die jünger als 18 Jahre oder seit weniger als zwei Jahren opiatabhängig sind, kann der Nutzen einer Substitution frühzeitig überprüft werden. Ob die Voraussetzungen für diese Therapie weiterhin vorliegen, soll nach einer mehrjährigen Frist, zum Beispiel nach fünf bis sieben Jahren, obligatorisch überprüft werden. Stichprobenkontrollen sind auf circa 10 Prozent der Fälle festgelegt.

So genannte Qualitätssicherungskommissionen der Kassenärztlichen Vereinigungen beraten künftig auf Wunsch Ärzte, die Opiatabhängige mit Methadon oder anderen Substitutionsmitteln behandeln. Krankenkassen können sich durch Mitglieder ihres medizinischen Dienstes in den Kommissionen vertreten lassen.

Durch die Neuregelung der Substitution wird sich der zu behandelnde Personenkreis vergrößern, denn sowohl die Aufnahmebedingungen für eine Therapie als auch die behördlichen Verfahren sind jetzt erleichtert. Voraussichtlich werden dadurch bei den gesetzlichen Krankenkassen Mehrkosten entstehen. Mit einem besseren Verfahren zur Qualitätssicherung überzeugten die neuen Richtlinien jedoch auch die Krankenkassen, meint der Bundesausschuss-Vorsitzende.

© 2003 GOVI-Verlag
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