Phagro: Skonto-Freigabe hilft Apotheken nicht |
Cornelia Dölger |
01.07.2024 15:00 Uhr |
Zu den berechtigten Interessen der Arzneimittelverbraucher gehöre ausdrücklich »auch die Sicherstellung der Versorgung sowie die Bereitstellung von Arzneimitteln nach § 52b AMG«. Der Großhandel stelle eine solche Bereitstellung sicher. Die Vergütung müsse allerdings ausreichend sein, »eine angemessene und flächendeckende Belieferung der Apotheken zu gewährleisten«. Das sei Sinn und Zweck des Festzuschlags.
Auch mit der Neuregelung muss dieser Festzuschlag von derzeit 73 Cent erhoben werden. Der Phagro sorgt sich aber um besagten Nebensatz zu Skonti. Wenn die Neuregelung in der AMPreisV dahingehend ausgelegt werde, »dass auf die Erhebung jeglicher Zuschläge auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers verzichtet wird oder dieser Abgabepreis sogar unterschritten wird«, würde der Sinn und Zweck des Festzuschlags unterlaufen.
Zur Erfüllung seines gesetzlichen Sicherstellungsauftrags benötige der vollversorgende Pharmagroßhandel »wenigstens und zwingend den Festzuschlag von aktuell 73 Cent«, so der Phagro in seiner Stellungnahme. »Das BGH-Urteil vom 8. Februar 2024 hat die Unterfinanzierung von Apotheken und Großhandel und damit die politischen Versäumnisse der letzten Jahre bloßgestellt«, betonen die Geschäftsführer Michael Dammann und Thomas Porstner.
Eine gesetzliche Regelung, die einseitig zu Lasten des Großhandels gehe, sei nicht verantwortungsvoll und schwäche die Arzneimittelversorgung in Deutschland.
Die Vergütung der Apotheken sei durch eine entsprechende Anpassung der Apothekenzuschläge in § 3 AMPreisV zu sichern und der vollversorgenden Großhandel »endlich leistungsgerecht und strukturerhaltend zu vergüten«, so die Forderung an die Politik.
Die Deckelung der Skonti im Rx-Einkauf hatte in der Apothekerschaft Entsetzen ausgelöst; vielen Apotheken droht demnach empfindliche Einbußen beim Betriebsergebnis.
Darauf, dass die Skonti wieder freigegeben und nicht, wie es der BGH im Februar entschieden hatte, wie Rabatte gezählt werden und deshalb die 3,15-Prozent-Marke nicht überschreiten dürfen, drängte die Branche vehement. Nun könnte es tatsächlich so kommen, allerdings später als erhofft, da das ApoRG wohl frühestens im kommenden Jahr in Kraft tritt, anders als das Medizinforschungsgesetz (MFG), das sich bereits auf den letzten Metern im Gesetzgebungsverfahren befindet. Zwischenzeitlich war spekuliert worden, dass die Skonto-Freigabe an dieses Verfahren angehängt wird.