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Stellungnahme zum ApoRG

Phagro: Skonto-Freigabe hilft Apotheken nicht

Der Großhandel lehnt die (Wieder-)Freigabe von Skonti im Rx-Einkauf ab. Er befürchtet einen freien Fall der Rx-Preise und mithin eine Schwächung des Versorgungsnetzes, wovon mittelbar auch die Apotheken betroffen wären. Apotheken müssten sich durch ein angepasstes Honorar finanzieren können, nicht durch Einkaufsvergünstigungen.
Cornelia Dölger
01.07.2024  15:00 Uhr

Mit einem Halbsatz hat es die Skonto-Regelung in den Entwurf zum Apothekenreform-Gesetz (ApoRG) geschafft. So soll § 2 der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) zum Großhandelshonorar laut dem Entwurf künftig regeln, dass »die Gewährung von handelsüblichen Rabatten oder Vergünstigungen zulässig« ist.

Die übrigen Honorarvorgaben für die Großhändler bleiben fix: Das Fixum beträgt weiter 73 Cent und der prozentuale Zuschlag auf den Abgabepreis des Herstellers (ApU) maximal 3,15 Prozent. Auch bleibt die Deckelung der Marge bei 37,80 Euro erhalten.

Der Großhandel lehnt die Skonto-Freigabe rundheraus ab und verweist auf seinen gesetzlichen Versorgungauftrag, den er bei drohender unzureichender Vergütung nicht erfüllen könne. Schließlich arbeite der Großhandel »seit Jahren am Rande der Wirtschaftlichkeit«.

Phagro befürchtet »überschießende Regelung«

Bei der Verbändeanhörung vorige Woche im Bundesgesundheitsministerium (BMG) habe das BMG durchblicken lassen, »die Spielräume der Apotheken beim Skonto wiederherzustellen«, zitiert der Phagro aus der Sitzung. Dies sei eine »überschießende« Regelung, denn sie räume den Apotheken bei Skonti zu viel Beinfreiheit ein, indem sie »ggf. weit darüber hinausgehende ›Rabatte oder Vergünstigungen‹ zulassen« wolle, so die Befürchtung.

»Unabhängig davon ist nicht erkennbar, warum die Wiederherstellung der ›Spielräume der Apotheken beim Skonto‹ das Allgemeinwohl fördern und die Arzneimittelversorgung durch Apotheken in der Fläche verbessern soll«, moniert der Verband. Gleichzeitig betont er, dass er um die negativen Folgen des BGH-Urteils für die Apotheken und um deren »anhaltende gesetzliche Unterfinanzierung« wisse.

Es gehe ihm darum, Mindestpreise für Rx-Arzneimittel zu erhalten – und sie nicht durch »unbeschränkte und inadäquate Wettbewerbsinstrumente («Vergünstigungen«) (Stichwort: »unechte Skonti«!)« zu unterlaufen. Denn hiermit wäre auch den Apotheken nicht geholfen, meint der Phagro. Im Gegenteil, denn ein »ruinöser Preiswettbewerb« gefährde das flächendeckende Netz von hersteller- und sortimentsneutral agierenden Großhandlungen. So wirke sich eine Schwächung des Großhandels auch auf die vom Großhandel versorgten Apotheken und damit auf die Versorgungsinfrastruktur aus, warnt der Phagro.

In seiner Argumentation stützt sich der Verband auf die Urteilsbegründung des BGH. Dieser hatte erklärt: »Die Preise und Preisspannen für Arzneimittel, die im Großhandel oder in Apotheken abgegeben werden, müssen nach § 78 Abs. 2 Satz 1 AMG den berechtigten Interessen der Arzneimittelverbraucher, der Apotheken und des Großhandels Rechnung tragen.«

Sinn und Zweck des Festzuschlags

Zu den berechtigten Interessen der Arzneimittelverbraucher gehöre ausdrücklich »auch die Sicherstellung der Versorgung sowie die Bereitstellung von Arzneimitteln nach § 52b AMG«. Der Großhandel stelle eine solche Bereitstellung sicher. Die Vergütung müsse allerdings ausreichend sein, »eine angemessene und flächendeckende Belieferung der Apotheken zu gewährleisten«. Das sei Sinn und Zweck des Festzuschlags.

Auch mit der Neuregelung muss dieser Festzuschlag von derzeit 73 Cent erhoben werden. Der Phagro sorgt sich aber um besagten Nebensatz zu Skonti. Wenn die Neuregelung in der AMPreisV dahingehend ausgelegt werde, »dass auf die Erhebung jeglicher Zuschläge auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers verzichtet wird oder dieser Abgabepreis sogar unterschritten wird«, würde der Sinn und Zweck des Festzuschlags unterlaufen.

Zur Erfüllung seines gesetzlichen Sicherstellungsauftrags benötige der vollversorgende Pharmagroßhandel »wenigstens und zwingend den Festzuschlag von aktuell 73 Cent«, so der Phagro in seiner Stellungnahme. »Das BGH-Urteil vom 8. Februar 2024 hat die Unterfinanzierung von Apotheken und Großhandel und damit die politischen Versäumnisse der letzten Jahre bloßgestellt«, betonen die Geschäftsführer Michael Dammann und Thomas Porstner.

Eine gesetzliche Regelung, die einseitig zu Lasten des Großhandels gehe, sei nicht verantwortungsvoll und schwäche die Arzneimittelversorgung in Deutschland.

Die Vergütung der Apotheken sei durch eine entsprechende Anpassung der Apothekenzuschläge in § 3 AMPreisV zu sichern und der vollversorgenden Großhandel »endlich leistungsgerecht und strukturerhaltend zu vergüten«, so die Forderung an die Politik.

Die Deckelung der Skonti im Rx-Einkauf hatte in der Apothekerschaft Entsetzen ausgelöst; vielen Apotheken droht demnach empfindliche Einbußen beim Betriebsergebnis.

Darauf, dass die Skonti wieder freigegeben und nicht, wie es der BGH im Februar entschieden hatte, wie Rabatte gezählt werden und deshalb die 3,15-Prozent-Marke nicht überschreiten dürfen, drängte die Branche vehement. Nun könnte es tatsächlich so kommen, allerdings später als erhofft, da das ApoRG wohl frühestens im kommenden Jahr in Kraft tritt, anders als das Medizinforschungsgesetz (MFG), das sich bereits auf den letzten Metern im Gesetzgebungsverfahren befindet. Zwischenzeitlich war spekuliert worden, dass die Skonto-Freigabe an dieses Verfahren angehängt wird.

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