Phagro: Skonto-Freigabe hilft Apotheken nicht |
Cornelia Dölger |
01.07.2024 15:00 Uhr |
Eine gesetzliche Regelung, die einseitig zu Lasten des Großhandels gehe, sei nicht verantwortungsvoll und schwäche die Arzneimittelversorgung in Deutschland, heißt es vom Phagro. / Foto: NOWEDA
Mit einem Halbsatz hat es die Skonto-Regelung in den Entwurf zum Apothekenreform-Gesetz (ApoRG) geschafft. So soll § 2 der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) zum Großhandelshonorar laut dem Entwurf künftig regeln, dass »die Gewährung von handelsüblichen Rabatten oder Vergünstigungen zulässig« ist.
Die übrigen Honorarvorgaben für die Großhändler bleiben fix: Das Fixum beträgt weiter 73 Cent und der prozentuale Zuschlag auf den Abgabepreis des Herstellers (ApU) maximal 3,15 Prozent. Auch bleibt die Deckelung der Marge bei 37,80 Euro erhalten.
Der Großhandel lehnt die Skonto-Freigabe rundheraus ab und verweist auf seinen gesetzlichen Versorgungauftrag, den er bei drohender unzureichender Vergütung nicht erfüllen könne. Schließlich arbeite der Großhandel »seit Jahren am Rande der Wirtschaftlichkeit«.
Bei der Verbändeanhörung vorige Woche im Bundesgesundheitsministerium (BMG) habe das BMG durchblicken lassen, »die Spielräume der Apotheken beim Skonto wiederherzustellen«, zitiert der Phagro aus der Sitzung. Dies sei eine »überschießende« Regelung, denn sie räume den Apotheken bei Skonti zu viel Beinfreiheit ein, indem sie »ggf. weit darüber hinausgehende ›Rabatte oder Vergünstigungen‹ zulassen« wolle, so die Befürchtung.
»Unabhängig davon ist nicht erkennbar, warum die Wiederherstellung der ›Spielräume der Apotheken beim Skonto‹ das Allgemeinwohl fördern und die Arzneimittelversorgung durch Apotheken in der Fläche verbessern soll«, moniert der Verband. Gleichzeitig betont er, dass er um die negativen Folgen des BGH-Urteils für die Apotheken und um deren »anhaltende gesetzliche Unterfinanzierung« wisse.
Es gehe ihm darum, Mindestpreise für Rx-Arzneimittel zu erhalten – und sie nicht durch »unbeschränkte und inadäquate Wettbewerbsinstrumente («Vergünstigungen«) (Stichwort: »unechte Skonti«!)« zu unterlaufen. Denn hiermit wäre auch den Apotheken nicht geholfen, meint der Phagro. Im Gegenteil, denn ein »ruinöser Preiswettbewerb« gefährde das flächendeckende Netz von hersteller- und sortimentsneutral agierenden Großhandlungen. So wirke sich eine Schwächung des Großhandels auch auf die vom Großhandel versorgten Apotheken und damit auf die Versorgungsinfrastruktur aus, warnt der Phagro.
In seiner Argumentation stützt sich der Verband auf die Urteilsbegründung des BGH. Dieser hatte erklärt: »Die Preise und Preisspannen für Arzneimittel, die im Großhandel oder in Apotheken abgegeben werden, müssen nach § 78 Abs. 2 Satz 1 AMG den berechtigten Interessen der Arzneimittelverbraucher, der Apotheken und des Großhandels Rechnung tragen.«