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Schleswig-Holstein

Patienten sollen Rezepte telefonisch bestellen

Patienten, die Rx-Arzneimittel benötigen, sollen ihre Rezepte – soweit möglich – telefonisch bei der Arztpraxis bestellen. Das teilten gestern der Apothekerverband Schleswig-Holstein (AVSH) und die Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH) mit.
AutorKontaktChristiane Berg
Datum 17.03.2020  11:30 Uhr

Die Gefahr der Übertragung von Corona-Viren soll durch seltenere Besuche in den Praxen und somit weniger persönlichen Kontakten gemindert werden. Ärzte und Apotheker hätten sich auf ein Notfall-Verfahren geeinigt, heißt es seitens des AVSH und der KVSH. Demnach sollen die Rezepte zukünftig von den Arztpraxen an die vom Patienten benannte (Stamm-) Apotheke gefaxt werden. Diese werde sich von der Echtheit der Verschreibung durch geeignete Maßnahmen überzeugen und die Medikamente ausgeben. Sofern die Apotheke einen Botendienst anbietet, sollte dieser genutzt werden, um die Zahl der Patientenkontakte auch in der Apotheke zu verringern. Auch notwendige Beratungen sollen auf telefonischem Wege durchgeführt werden, heißt es weiter.

Beide Verbände betonen, dass auf diese Weise sowohl zum Schutz von Mitbürgern als auch von Medizinern und Pharmazeuten beigetragen werden soll. Der Gewährleistung der Sicherheit systemrelevanter Berufe, zu denen Ärzte und Apotheker zählen, komme in Zeiten der Covid-19-Krise besondere Bedeutung zu.

Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 AMVV sind Ärzte verpflichtet, die vorab per Fax übermittelten Verschreibungen als ordnungsgemäß ausgestellte Verordnungen auf Muster 16 den Apotheken nachzureichen. Über die Art und Weise der in der Regel täglichen Nachreichungen sollen Arztpraxis und Apotheke Vereinbarungen treffen. Dazu gehört auch ein Ersatzverfahren über die Ausstellung von Duplikaten, falls im Einzelfall Originalrezepte auf dem Wege der Zusendung verloren gehen sollten.

Handlungsempfehlungen für Praxen und Bürger

Befristet ist auch die Erstellung einer Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung per Telefon möglich. Darauf hat sich die KBV bereits am 10. März 2020 mit dem Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) im Rahmen einer Sonderregelung geeinigt und den Bundesmantelvertrag Ärzte (§ 31 BMV-Ä) entsprechend ergänzt.

Danach müssen Patienten mit einer leichten Erkrankung der oberen Atemwege wegen der bloßen Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit nicht extra in die Praxis kommen. Die Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit per Telefon für maximal sieben Tage ist bei einer Erkrankung der oberen Atemwege möglich, wenn der Patient keine schwere Symptomatik vorweist und nicht die Kriterien des Robert Koch-Instituts hinsichtlich des Verdachts einer Infektion mit Covid-19 erfüllt. Die Regelung gelte seit dem Stichtag vorerst für vier Wochen. Sie könne verlängert werden, wenn die gegenwärtige Ausnahmesituation fortbesteht.

Das Verfahren zur elektronischen Gesundheitskarte (EGK), so die KVSH, die auf ihrer Homepage weitere Handlungsempfehlungen für Praxen und Bürger gibt, sieht vor, dass Patienten, die für die Krankschreibung erstmals eine Praxis telefonisch konsultieren, ihre Versichertendaten nur mitteilen und ihre Mitgliedschaft in einer Krankenkasse mündlich bestätigen müssen.

Damit werde verhindert, dass Patienten, die ihre AU-Bescheinigung per Post erhalten, später doch in die Praxis kommen müssen, nur um ihre EGK vorzulegen. Bei bekannten Patienten gelte das übliche Verfahren: Findet ausschließlich ein telefonischer Kontakt statt, übernehmen Ärzte die Versichertendaten aus der Patientenakte.

Diagnostik außerhalb der Praxen

Alle Regelungen, so die KVSH, gelten auch für die Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes. Die Regelung gilt nicht für Patienten, bei denen der begründete Verdacht auf eine Coronavirus-Infektion besteht. Diese Personen sollten weiterhin auf das Virus getestet werden mit dem Ziel, die Infektionsketten zu unterbrechen.

Die KVSH, die die ambulante Versorgung in Schleswig-Holstein sicherstellt, baue derzeit ergänzend zum niedergelassenen Bereich weiter fahrende Dienste und Diagnostik-Außenstellen auf. Dieser Dienst sei vorwiegend vorgesehen für Personen mit schwereren Symptomen und vorliegendem begründeten Verdacht. Melden sich Patienten unter 116117, werden sie entweder an die Hausarztpraxis oder an einen dieser fahrenden Dienste vermittelt. Damit solle die Diagnostik außerhalb der Praxen bei begründeten Verdachtsfällen zusätzlich unterstützt werden.

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