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Berufung zurückgewiesen 

OLG München stärkt Arzneimittelpreisbindung

Das OLG München hat die Berufung einer Versandapotheke zurückgewiesen und bestätigt, dass mehrere im Jahr 2012 gewährte Boni ein Verstoß gegen das Arzneimittelpreisrecht waren. Der Deutsche Apothekerverband (DAV) sieht in dem Urteil eine Stärkung des Verbraucherschutzes. 
PZ
14.05.2024  17:45 Uhr

Das Oberlandesgericht (OLG) München stärkt die bundeseinheitliche Arzneimittelpreisbindung bei rezeptpflichtigen Medikamenten. Das bayerische Gericht weist in einem aktuellen Fall die Berufung einer niederländischen Versandapotheke gegen ein Urteil des Landgerichts München zurück. In einem mehrjährigen wettbewerbsrechtlichen Verfahren wurde dort die Gewährung von Boni zwischen 3 und 9 Euro im Jahr 2012 als Verstoß gegen das geltende Arzneimittelpreisrecht festgestellt.

Unter Berücksichtigung eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2016 begründet das OLG München seine Entscheidung nun wie folgt: »Die bundesdeutschen Regelungen zur Arzneimittelpreisbindung sind weder nach der zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Werbeaktion maßgeblichen noch auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Rechtslage wegen Verstoßes gegen die gemäß Art. 28 ff. AEUV gewährleistete Warenverkehrsfreiheit unionsrechtswidrig.« Der Bayerische Apothekerverband (BAV) hatte die Klage mit Unterstützung der ABDA eingereicht.

»Wir begrüßen das Urteil des Oberlandesgerichtes München, denn es stärkt den Verbraucherschutz für Millionen Patientinnen und Patienten«, sagte Hans-Peter Hubmann, BAV-Vorsitzender und Vorsitzender des Deutschen Apothekerverbands (DAV): »Die Arzneimittelpreisbindung bei rezeptpflichtigen Medikamenten ist eine tragende Säule des deutschen Gesundheitswesens. Kranke Menschen sind zu einem Preisvergleich oft nicht in der Lage und müssen sich bei bundeseinheitlichen Apothekenabgabepreisen jedenfalls keine Sorgen machen, ausgenutzt oder übervorteilt zu werden.«

Hubmann erklärte weiter: »Das Oberlandesgericht München hebt den Wertungsspielraum des Gesetzgebers hervor und führt eine umfassende Verhältnismäßigkeitsprüfung durch. Für den deutschen Verbraucherschutzeingriff in den europäischen Preiswettbewerb ist es demnach nicht erforderlich, wissenschaftlich eindeutige Beweise auf der Grundlage umfassender empirischer Daten zu finden.« Vielmehr sei die Feststellung ausreichend, dass tatsächliche Anhaltspunkte die gesetzliche Maßnahme rechtfertigen und damit nicht willkürlich erfolgt sind.

Ausländische Versandapotheken müssten laut Hubmann endlich akzeptieren, dass deutsches Recht auch für sie gelte, wenn sie hierzulande agieren wollen. Das OLG München hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

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