OLG bestätigt Urteil gegen Mayd-Apotheker |
Lukas Brockfeld |
30.01.2024 10:00 Uhr |
Die Abholung und Auslieferung der Bestellung durch Fahrradboten könne »die äußere Ruhe des Tages stören« – so argumentierte das OLG Köln und untersagte Lieferungen per Mayd an Sonn- und Feiertagen. / Foto: Mayd
Über die App des Berliner Start-ups Mayd können Kundinnen und Kunden Medikamente bestellen und innerhalb von 45 Minuten zu sich nach Hause liefern lassen. Ein Apotheker aus Köln bietet diesen Service auch außerhalb seiner eigentlichen Öffnungszeiten an. Die Wettbewerbszentrale sieht darin einen Verstoß gegen das Gesetz über die Sonn- und Feiertage in Nordrhein-Westfalen (Feiertagsgesetz NRW) und das Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten NRW (LÖG NRW), sofern der Apotheker nicht für den Notdienst eingeteilt ist.
Im Herbst 2022 reichte die Wettbewerbszentrale Klage gegen den Apotheker vor dem Landgericht Köln ein. Außerdem verklagte sie Mayd vor dem Landgericht Berlin, da der Lieferdienst seinen Firmensitz in der Hauptstadt hat. Die Wettbewerbszentrale hatte vorgetragen, dass die Auslieferung apothekenpflichtiger Waren an Kunden einen typisch werktäglichen Charakter besitze und dem Gebot der Sonn- und Feiertagsruhe entgegenstehe.
Zusammen mit der Apotheke setze sich der Lieferdienst auch über die Schließungsverfügungen der Apothekerkammer Nordrhein hinweg. Beide Gerichte gaben der Wettbewerbszentrale in erster Instanz recht. Doch Mayd und der Kölner Apotheker gingen jeweils in Berufung.
Das Kölner Landgericht argumentierte im ersten Verfahren im Jahr 2023, dass der Apotheker sich nicht über die Schließungsverfügung der Apothekenkammer hinwegsetzen dürfe. Der Pharmazeut hielt dem entgegen, dass er gemäß Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) einer ständigen Dienstbereitschaftspflicht unterliege. Er könne zwar von seiner Bereitschaftspflicht durch behördliche Anordnung befreit werden. Die Befreiung erlaube ihm lediglich, seine Apotheke an Sonn- und Feiertagen zu schließen. Er sei allerdings nicht dazu verpflichtet.
Das Oberlandesgericht Köln argumentierte im Berufungsverfahren, dass der Apotheker nicht das subjektive Recht habe, sich nach Belieben »in Dienst versetzen zu dürfen«. Dem entspräche es rechtssystematisch, wenn Befreiungen von der Dienstpflicht als begünstigende Verwaltungsakte angesehen würden. Das Landgericht Köln habe daher richtig entschieden.
Aus Sicht der Vorinstanz verstößt die streitige Beteiligung an dem Lieferdienst zudem gegen das Feiertagsgesetz NRW. Die Abholung und Auslieferung der Bestellung durch Fahrradboten seien ohne Weiteres öffentlich bemerkbar und auch geeignet, die äußere Ruhe des Tages zu stören. Die Auslieferung der Bestellungen habe einen typisch werktäglichen Charakter und sei für Verbraucher insbesondere bei Postdienstleistungen und der Auslieferung von Lebensmitteln präsent. Sie führe zu einem stetigen Lieferverkehr in der Apotheke des Beklagten und damit einem erhöhten Verkehrsaufkommen, das den Einzelnen an werktägliche Lebensvorgänge und -zustände erinnere.