OLG bestätigt Urteil gegen Mayd-Apotheker |
Lukas Brockfeld |
30.01.2024 10:00 Uhr |
Der Kölner Apotheker vertrat im Berufungsverfahren die Ansicht, dass das Verbot unverhältnismäßig sei. Es komme nicht zu störendem Publikumsverkehr, wenn die Apotheke von außen betrachtet nicht als betriebsbereit erkennbar sei. Die Abgabe dringend benötigter Arzneimittel durch eine Apotheke sei bereits per se keine Störung der Sonntagsruhe.
Doch auch in diesem Punkte bestätigt das OLG die Position des Landgerichtes. Auch der Verweis auf die Aktivität gastronomischer Lieferdienste am Sonntag sei nicht zulässig, da diese eine Ausnahmegenehmigung hätten.
Das letzte Wort in dem Fall ist möglicherweise noch nicht gesprochen. Das OLG hat Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen.