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Rahmenvertrag

Neues Regelwerk zwischen Kassen und Apothekern

Passend zum Jahresende haben auch die langwierigen Verhandlungen zwischen Kassen und Apothekern zum Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung endlich einen Abschluss gefunden. Gestern erhielt das neue Regelwerk auch die Zustimmung der Mitgliederversammlung des Deutschen Apothekerverbands (DAV). Der geänderte Vertrag soll zum 1. Juli 2019 in Kraft treten.
Ev Tebroke
13.12.2018  16:30 Uhr

Über eine grundlegende Anpassung des bestehenden Rahmenvertrags hatten Vertreter des DAV und des Spitzenverbands der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bereits seit Jahren verhandelt. Die nun von beiden Vertragspartnern konsentierte Version bringt den Apothekern in vielen Punkten mehr Klarheit und beugt so Retaxationen aufgrund vertraglicher Unklarheiten besser vor.

So ist etwa nun genau definiert wann ein Arzneimittel als »vorrätig« gilt, wann als »lieferfähig« und wann als »nicht verfügbar«. Auch ist formuliert, wann ein Importarzneimittel als »preisgünstig« zu verstehen ist. Dabei bleibt die 15/15-Klausel erhalten, die besagt, dass bei einem Abgabepreis zwischen 100 und 300 Euro ein importiertes Arzneimittel entweder mindestens 15 Euro günstiger sein muss als das Referenzarzneimittel, oder dass bei einem Abgabepreis bis einschließlich 100 Euro der Preisabstand mindestens 15 Prozent betragen muss. Bei einem Abgabepreis über 300 Euro muss das importierte Medikament mindestens 5 Prozent günstiger sein als das Referenzprodukt.

Neu ist auch eine differenzierte Marktbetrachtung, die bei der Einhaltung der Wirtschaftlichkeitsziele zugrundegelegt wird. Fertigarzneimittel mit Rabattvertrag fallen künftig aus der Import-Austauschregelung heraus. Im Rahmenvertrag wird dazu unterschieden zwischen dem Generikamarkt als dem Markt aus Referenzarzneimitteln, Importen und Generika und dem Importmarkt (Referenzarzneimittel und Importe). Die Einsparziele sollen künftig allein über den Importmarkt erfolgen, die Höhe der Einsparungen, die über die Abgabe preisgünstiger Importarzneimittel erreicht werden muss, wurde auf 2 Prozent festgesetzt.

Änderungen gibt es auch grundsätzlich bei der Auswahl der preisgünstigsten Medikamente. Wenn kein Rabattvertrag besteht oder ein Rabattarzneimittel nicht verfügbar ist, dann ist der Apotheker künftig angehalten, eines der vier preisgünstigsten Arzneimittel abzugeben. Bislang kann er unter drei preisgünstigen wählen.

Eine wichtige Erleichterung im Abrechnungsprozedere mit den Kassen birgt auch die Einführung einer Sonder-PZN, die zu verwenden ist, wenn der Apotheker von der vorgeschriebenen Abgabereihenfolge abweichen muss, wegen Notdienst, pharmazeutischer Bedenken oder weil ein Medikament nicht verfügbar ist. Diese soll in solchen Fällen auch bei Importen gelten.

Was die Nichtverfügbarkeit von Medikamenten betrifft, so muss der Apotheker diese künftig nicht mehr aufwendig nachweisen. Stattdessen soll es ein automatisiertes Verfahren für den Nachweis geben. Grundsätzlich muss die Apotheke die Nichtverfügbarkeit durch zwei Anfragen beim Pharmagroßhandel im direkten Zusammenhang mit der Vorlage der Verordnung nachweisen.

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