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Zu Risiken und Nebenwirkungen
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Neuer Warnhinweis nach Weihnachten

Bald hat der Warnhinweis auf Arzneimittelpackungen in seiner bisherigen Fassung ausgedient. Knapp 30 Jahre hieß es für Arzneimittelwerbung »außerhalb der Fachkreise«: »Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker.« Ab dem 27. Dezember wird es eine – zumindest teilweise – gegenderte Fassung geben.
AutorKontaktCornelia Dölger
Datum 12.12.2023  18:00 Uhr
Hersteller sehen sich bereit für die Umstellung

Hersteller sehen sich bereit für die Umstellung

Wenn nun die neue Fassung in wenigen Tagen wirksam wird, was ändert sich dann? Die Pharmahersteller hatten fünf Monate Zeit, den Claim anzupassen. Sind sie jetzt bereit? Ja, durchaus, wie eine Sprecherin des Bundesverbands der Arzneimittel-Hersteller (BAH) zur PZ sagte. »Die Vorbereitungen laufen auf Hochtouren, und nach unserem derzeitigen Wissensstand gehen wir davon aus, dass die Hersteller ab dem 27. Dezember 2023 den neuen vorgeschriebenen Text wie geplant einsetzen werden.«

Für Apotheken wird sich laut ABDA nichts ändern. Der Warnhinweis sei nach § 4 Abs. 3 S. 1 HWG bei jeder Öffentlichkeitswerbung, also besagter »Werbung außerhalb der Fachkreise«, zu geben. Bei den Produktetikettierungen auf der Arzneimittelpackung und in Packungsbeilagen handele es sich nach der gesetzlichen Wertung aber nicht um Werbung im Sinne des HWG, erklärte eine Sprecherin auf PZ-Anfrage.

»Wir gehen davon aus, dass Arzneimittelpackungen diesen Hinweis daher nicht aufweisen, sodass es insoweit in den Apotheken keinen Handlungsbedarf gibt.« Was Apotheken-Werbung angeht (etwa in Schaufenstern), sollte eine Umstellung von heute auf morgen ohne größere Probleme möglich sein, so die Sprecherin. Eine Übergangsregelung oder Aufbrauchfrist sehe das ALBVVG nicht vor.

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