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Arzneimittelversorgung

Neuer Rahmenvertrag veröffentlicht

Ab Juli gilt ein neuer Rahmenvertrag für die Arzneimittelversorgung zwischen Krankenkassen und Apothekern. Für den Alltag in der Offizin bringt das Abkommen in einigen Punkten mehr Klarheit. Jetzt steht der Text mit allen Neuerungen online.
Stephanie Schersch
27.02.2019  11:00 Uhr

Um die neuen Regeln für die Arzneimittelversorgung hatten beide Seiten monatelang gerungen. Ende 2018 schließlich einigten sich Krankenkassen und Apotheker auf einen Vertrag, der am 1. Juli 2019 in Kraft treten soll.  Neu geregelt ist darin unter anderem die Grundlage zur Berechnung der Importquote. Derzeit müssen Apotheken mindestens 5 Prozent ihres Umsatzes mit Fertigarzneimitteln über Importe bestreiten, um die Quote zu erfüllen. In Zukunft sollen Präparate unter Rabattvertrag aus der Berechnung herausfallen. Übrig bleibt der sogenannte importrelevante Markt, in dem die Apotheker mindestens 2 Prozent über die Abgabe preisgünstiger Importe sparen sollen. Diesen Wert wollen Krankenkassen und Apotheker nach einem Jahr überprüfen und falls erforderlich anpassen.

Auch die Vorgaben zum Umgang mit Importen wurden auf neue Füße gestellt. Wann ein importiertes Präparat als preisgünstig gilt, hängt in Zukunft vom Preis des Arzneimittels ab. Bei Medikamenten bis 100 Euro muss der Preisabstand zwischen Import und Original mindestens 15 Prozent betragen. Kostet es zwischen 100 und 300 Euro sind mindestens 15 Euro erforderlich. Importe, die 300 Euro oder mehr kosten, müssen mindestens 5 Prozent günstiger sein als das Original.

Damit folgt der Vertrag den Plänen der Bundesregierung, die eine entsprechende Regelung im Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) verankern möchte. Bislang müssen Importe pauschal immer mindestens 15 Euro oder aber 15 Prozent günstiger sein als das Original, um als günstig zu gelten. Die Höhe des Abgabepreises spielt dabei keine Rolle.

Generika ohne Rabattvertrag

Verschreibt der Arzt ein Generikum ohne Rabattvertrag, kann der Apotheker künftig eines der vier preisgünstigsten Arzneimittel auswählen, das die Verordnung erfüllt. Beachten muss er dabei grundsätzlich alle gesetzlichen Abschläge. In keinem Fall darf die Auswahl auf ein Arzneimittel fallen, das teurer ist als das verordnete. Bislang darf der Apotheker in einem solchen Fall eines der drei günstigsten oder aber das konkret auf dem Rezept genannte Präparat abgeben.

Etwas einfacher wird es für die Apotheke, wenn ein Medikament nicht lieferfähig ist. Als Nachweis reichen in Zukunft zwei entsprechende Anfragen beim Großhandel, die in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Vorlage des Rezepts durch die Apotheke stehen. Dabei soll der Großhändler einen entsprechenden Beleg der Anfrage ausstellen, den die Apotheke bei der Kasse vorlegen kann.

Den neuen Rahmenvertrag finden Sie auf der Webseite der ABDA

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