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Apothekenware

Neue Vorschriften für Preisangaben in Apotheken

Preisangaben - insbesondere Werbung für Preisnachlässe - sollen künftig für den Kunden transparent, nachvollziehbar und leichter vergleichbar sein. Das ist das Ziel der novellierten Preisangabenverordnung (PAngV). Für Apotheken bringt die Novelle einige neue Vorgaben mit sich. Unter anderem muss künftig der Preis in Relation zur Mengeneinheit Liter oder Kilogramm gesetzt werden. 
AutorKontaktEv Tebroke
Datum 25.04.2022  16:22 Uhr
Neue Vorschriften für Preisangaben in Apotheken

Neue rechtliche Vorgaben zur Preisangabe bringen für Apotheken auch einige scheinbar absurde Neuerungen mit sich. So muss künftig etwa bei dem Preis eines Nasensprays immer auch der Literpreis des Produkts angegeben werden. Auch für die Schaufensterwerbung gelten neue Regeln hinsichtlich der Preiskennzeichnung. Geregelt ist das konkrete Prozedere in der novellierten Preisangabenverordnung (PAngV), die zum 28. Mai dieses Jahres hierzulande verpflichtend wird.

Werbung für Preisnachlässe soll künftig für den Kunden transparent, nachvollziehbar und leichter vergleichbar sein. Das ist das Ziel der Novelle. Das Bundeswirtschaftsministerium hat damit europarechtliche Vorgaben für die Bekanntgabe von Preisermäßigungen durch Händler umgesetzt und zudem auf nationale Gerichtsentscheidungen reagiert. Für Apotheken bringt die Neuauflage der Verordnung einige Änderungen bei der Werbung mit Preisnachlässen mit sich, die bei der Auspreisung des Sortiments relevant sind. Lediglich verschreibungspflichtige Medikamente sind aufgrund des Werbeverbots nach wie vor von der Preisangabenverordnung ausgenommen. Für alle anderen Artikel gilt, dass künftig immer der Gesamtpreis also der konkret zu zahlende Preis inklusive Umsatzsteuer anzugeben ist. Dieser muss klar und deutlich erkenn- und lesbar sein. Zudem muss die Verkaufseinheit angegeben sein, auf die sich der Preis bezieht, sprich Stückzahl, Gewicht oder Volumen.

Gesamtpreis in Kombination mit Grundpreis

Wie bisher gilt der Grundsatz, dass Produkte in Fertigpackungen und offenen Packungen neben dem Gesamtpreis auch mit einem Grundpreis ausgezeichnet werden müssen, also dem Preis je Mengeneinheit inklusive Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile. Dies soll dem Verbraucher den Preisvergleich bei unterschiedlichen Packungsgrößen erleichtern. Auch hier muss der Kunde die Angaben auf den ersten Blick erfassen können. Bei den Grundpreisen ist nur noch eine Orientierung an der Mengeneinheit Kilogramm und Liter erlaubt. Dies bedeutet dann wie eingangs erwähnt auch für Produkte wie etwa Nasensprays eine verbindliche Kilopreis-Angabe. Lediglich bei unverpackter loser Ware, die nach Gewicht oder Volumen angeboten wird, ist als Mengeneinheit für den Grundpreis auch 100 Gramm oder 100 Milliliter zulässig.

Die verpflichtende Angabe von Gesamt- und Grundpreisen entfällt einzig und allein bei individuellen oder zeitlich begrenzten Preisnachlässen auf die durch Werbung hingewiesen wird.

Mehr Transparenz soll zudem folgende zusätzliche Preisangabe garantieren: Damit Verbraucher die Höhe des tatsächlichen Preisnachlasses nachvollziehen können, muss auf der Preisangabe auch der niedrigste Gesamtpreis angegeben sein, der innerhalb der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung galt. Dies soll verhindern, dass ein Produkt zuvor verteuert wurde, um die Reduzierung dann attraktiver wirken zu lassen.

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