Neue Vorschriften für Preisangaben in Apotheken |
Ev Tebroke |
25.04.2022 16:22 Uhr |
Neue Regeln gibt es auch für die Preisangabe bei Schaufensterware. Damit trägt der Verordnungsgeber einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) Rechnung, der bei im Schaufenster präsentierten Waren in der Regel keine Pflicht zur Preisangabe sah (10. November 2016, Az.: I ZR 29/15). Die Novelle stellt nun klar, dass die Preisangabe dann erforderlich ist, wenn es sich um ein konkretes Angebot handelt. Dies ist laut Gesetzbegründung dann der Fall, »wenn Verbraucher die präsentierten Waren ohne eine zwingende fachliche Beratung allein durch das Betreten des Ladens, Aussuchen und Anprobieren zum Beispiel der passenden Größe und den Gang zur Kasse erwerben können«. Sobald es dagegen für den Verkauf der Ware eines Beratungsgespräches bedürfe oder individueller Anpassungen könne eine reine Imagewerbung vorliegen, die keine Preisangabe verlange. Letztlich müssen Apotheken hier also nach wie vor individuell und unabhängig von der Gestaltung im Einzelfall entscheiden, wie die PZ bereits berichtete.
Kleine Einzelhändler sind zwar weiterhin wie schon bislang von der Pflicht zur Angabe von Grundpreisen ausgenommen. Inwieweit auch kleinere Apotheken zu dieser Gruppe zählen, ist aber nicht eindeutig klar. So gilt laut Novelle die Pflicht zur Grundpreisangabe nicht für Händler, »bei denen die Warenausgabe überwiegend im Wege der Bedienung erfolgt«. Darunter konnten bislang auch kleine Offizinen fallen. Die Verordnung nennt nun aber als Beispiele konkret »Kioske, mobile Verkaufsstellen oder Stände auf Märkten oder Volksfesten«. Ob sich vor diesem Hintergrund die Praxis der Aufsichtsbehörden ändern wird, bleibt abzuwarten.
Wenn Händler vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften zur Preisauszeichnung verstoßen, drohen empfindliche Bußgelder von bis zu 25.000 Euro.