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Elektronische Patientenakte

Neue Ausnahmen für Befüllungspflicht

Ab Oktober müssen Apotheken, Ärzte und Krankenhäuser die elektronische Patientenakte (ePA) befüllen. Das kann zum Problem werden, beispielsweise wenn Eltern nicht von bestimmten Behandlungen ihrer Kinder erfahren sollen. Daher arbeitet die Bundesregierung an einer Gesetzesänderung. 
AutorKontaktLukas Brockfeld
Datum 05.08.2025  16:08 Uhr

Die elektronische Patientenakte (ePA) speichert in großem Umfang hochsensible Gesundheitsdaten. Daher gelten hohe Sicherheitsanforderungen, und die Nutzerinnen und Nutzer haben die Möglichkeit, ihre Daten selbst zu verwalten und bestimmte Einträge zu verschatten oder zu löschen.

Anders sieht das bei Kindern und Jugendlichen aus. Bis zum 15. Lebensjahr haben die Eltern oder andere Erziehungsberechtigte die Hoheit über die Akten ihrer Schützlinge. Schon im Dezember warnte die Ärzteschaft, dass das zum Problem werden könne, wenn die Eltern von bestimmten Dingen, beispielsweise der Verordnung von Verhütungsmitteln, nicht erfahren sollen. Schon jetzt haben Ärztinnen und Ärzte daher die Möglichkeit, bestimmte Informationen nicht in der Akte zu speichern, wenn das Wohl ihrer jungen Patienten dadurch gefährdet wäre.

Außerdem kann die ePA die Rechte Dritter berühren. So können psychologische Diagnosen beispielsweise Informationen über ein gewalttätiges Elternteil enthalten. Unter Umständen können auch Informationen zum Arbeitgeber eines Patienten oder eine Behandlung durch eine medizinische Einrichtung in der ePA landen. 

Neue Ausnahmen 

Die elektronische Patientenakte wird aktuell noch erprobt. Die  Leistungserbringer sind erst ab Oktober dazu verpflichtet, die Akten ihrer Patientinnen und Patienten zu befüllen. Da es noch einige regulatorische Lücken beim Umgang mit den sensiblen Gesundheitsdaten gibt, will die Bundesregierung jetzt nachbessern. Das geplante Pflegekompetenzgesetz enthält daher auch einige Regeln bezüglich der ePA.

Das Gesetz sieht neue Ausnahmen bei der Befüllungspflicht der ePA vor. Diese sollen aus »erheblichen therapeutischen Gründen, zum Schutz der Rechte Dritter sowie bei Vorliegen gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohles eines Kindes oder eines Jugendlichen« greifen. 

Das Pflegekompetenzgesetz soll am 6. August vom Bundeskabinett beschlossen werden. Danach muss es noch den Bundestag und den Bundesrat passieren. 

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