Die Frage nach der Entgeltfortzahlung und Freistellung an Feiertagen wird auch regelmäßig zum Thema, wenn der Wohnort, der Ort des Apothekenbetriebssitzes sowie der Einsatzort örtlich voneinander abweichen und an den jeweiligen Orten andere Feiertagsregelungen gelten.
Entscheidend kommt es dann auf die Gegebenheiten am Arbeitsort an, also dem Ort, an dem tatsächlich an diesem Tag die Arbeit erbracht wird. Wird die Arbeit grundsätzlich präsent im Apothekenbetrieb verübt, dann ist auf die Regelungen an diesem Ort abzustellen. Ist mit einem Mitarbeiter eine Home-Office-Vereinbarung geschlossen, so bietet es sich an, eine dahingehende Regelung vorzusehen.
Die Autorin Jasmin Herbst ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und Mediatorin bei der Kanzlei Dr. Schmidt und Partner in Koblenz.
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