Heilige Drei Könige ist nur in Bayern, Baden-Württemberg und Sachsen-Anhalt ein Feiertag. Wohnt man etwa in Bayern, der Arbeitsplatz ist aber in Hessen, so gilt für den Arbeitnehmer eine Arbeitspflicht. / © Adobe Stock/PhotoSG
Je nach Bundesland kann die Anzahl der gesetzlichen Feiertage variieren. Neben bundesweit einheitlich geltenden Feiertagen, gibt es solche, die auf einzelne Bundesländer beschränkt sind, wie etwa Heilige Drei Könige, Internationaler Frauentag, Fronleichnam oder Mariä Himmelfahrt. Vor allem dann, wenn Apothekenbetriebe ihren Sitz in Bundesland-Grenzgebieten haben, Wohnort, Arbeitsort oder Betriebssitz voneinander abweichen, kommt die Frage auf, welche Regelungen maßgeblich zu berücksichtigen sind.
Sofern ein Feiertag auf einen regulären Arbeitstag fällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Ausfall erhalten hätte (§ 2 Absatz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Der Arbeitnehmer muss im Gegenzug jedoch keine Arbeitsleistung erbringen, sondern ist hiervon freigestellt. Grundsätzlich greift diese Regelung bei allen Mitarbeitern, also auch bei Auszubildenden und Aushilfskräften.
Im Umkehrschluss bedeutet dies auch, dass nach diesem Lohnausfallprinzip ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgeltzahlung an Feiertagen hat, wenn der Feiertag auf einen arbeitsfreien Tag fällt. Wird ein Arbeitnehmer jedoch flexibel, an verschiedenen, jeweils wöchentlich voneinander abweichenden Werktagen eingesetzt, so ist die Entgeltfortzahlung an Feiertagen nur dann zu leisten, wenn der Dienstplan eine Einteilung des Feiertags als Arbeitstag vorgesehen hätte.
Immer wieder kommt es vor, dass einzelne Arbeitnehmer auf Jahresstatistiken stoßen, nach denen manche Werktage besonders häufig als Feiertage ausgewiesen werden. Diese Arbeitnehmer tragen vor, sie seien benachteiligt, wenn ihre regelmäßigen Arbeitstage im jeweiligen Jahr jedenfalls nicht auf den Werktag fallen, der besonders viele Feiertage ausweist. An dieser Stelle können sich Arbeitgeber grundsätzlich zurücklehnen und sich auf das Lohnausfallprinzip beziehen. Eine Rechtsgrundlage, nach der in solchen Fällen Ansprüche aufgrund von Benachteiligung abgeleitet werden können, gibt es grundsätzlich nicht.
Die Frage nach der Entgeltfortzahlung und Freistellung an Feiertagen wird auch regelmäßig zum Thema, wenn der Wohnort, der Ort des Apothekenbetriebssitzes sowie der Einsatzort örtlich voneinander abweichen und an den jeweiligen Orten andere Feiertagsregelungen gelten.
Entscheidend kommt es dann auf die Gegebenheiten am Arbeitsort an, also dem Ort, an dem tatsächlich an diesem Tag die Arbeit erbracht wird. Wird die Arbeit grundsätzlich präsent im Apothekenbetrieb verübt, dann ist auf die Regelungen an diesem Ort abzustellen. Ist mit einem Mitarbeiter eine Home-Office-Vereinbarung geschlossen, so bietet es sich an, eine dahingehende Regelung vorzusehen.
Die Autorin Jasmin Herbst ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und Mediatorin bei der Kanzlei Dr. Schmidt und Partner in Koblenz.
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