Ministerium weist Beschwerde gegen Overwiening zurück |
Das Landesgesundheitsministerium NRW hat die Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Kammerpräsidentin Gabriele Regina Overwiening geprüft und bereits nach wenigen Tagen zurückgewiesen. / Foto: IMAGO/Metodi Popow
Die Fraktion der »BasisApotheker« in der Kammerversammlung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe (AKWL) reichte am 23. Juli gegen Kammerpräsidentin Gabriele Regina Overwiening »in ihrer Eigenschaft als Vorgesetzte des Hauptgeschäftsführers und Hauptwahlleiters Dr. Andreas Walter« eine Dienstaufsichtsbeschwerde beim Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) Nordrhein-Westfalen ein.
Zugleich wurde auch gegen Hauptgeschäftsführer Walter in seiner Funktion als Hauptwahlleiter der Kammerwahlen 2024 Beschwerde erhoben. Hintergrund seien Unstimmigkeiten bei der Kammerwahl gewesen. Wegen eines Formfehlers trat die »BasisApotheker«-Fraktion im Wahlkreis Arnsberg nicht an.
Das Landesgesundheitsministerium hat laut AKWL die Beschwerde geprüft und bereits nach wenigen Tagen zurückgewiesen: »Nach umfassender rechtlicher Würdigung des von Ihnen dargestellten Sachverhalts muss ich Ihnen daher mitteilen, dass kein rechtsaufsichtlich zu beanstandender Verstoß der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vorliegt«, heißt es in der Antwort des MAGS, wie die AKWL in einer Pressemeldung erklärte.
Das NRW-Ministerium habe in seiner Antwort an die »BasisApotheker« zunächst einmal deutlich gemacht, dass diese für ihre Dienstaufsichtsbeschwerde den falschen Adressaten gewählt hätten: Das MAGS habe die Rechtsaufsicht über die Kammer inne, welche die Dienstaufsicht nicht umfasse. Über eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Geschäftsführer der AKWL könne daher nur die AKWL bescheiden. Ferner unterliege die Präsidentin als demokratisch legitimiertes Organ der Kammer keinem Dienstverhältnis, weshalb weder das MAGS noch die AKWL über eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Overwiening bescheiden könnten.
Rechtlich korrekt sei die Einschätzung von Hauptwahlleiter Walter, dass sich gemäß Heilberufsgesetz zur Fraktionsbildung bei 103 Kammerversammlungsmitgliedern mindestens sechs Delegierte zusammenschließen müssen. »Mindestens« schließe an dieser Stelle ein Abrunden auf fünf Sitze aus: »Der Wortlaut der Norm ist eindeutig«, so das Ministerium.
Ebenso seien eine Annullierung der Kammerwahl sowie die Anordnung einer Neuwahl durch das MAGS nicht möglich. Über die Gültigkeit der Wahl könne gemäß Wahlordnung auf Einspruch nur die neugewählte Kammerversammlung entscheiden – dies dann aber im Lichte der Einschätzung des MAGS, das keinen rechtsaufsichtlich zu beanstandenden Verstoß der Kammer sieht.