Ministerium stellt 50-Cent-Zuschlag in Aussicht |
Cornelia Dölger |
07.12.2023 11:00 Uhr |
50 Cent pro Lieferengpass-Fall – das gilt bislang nicht für den Austausch von Arzneimitteln, die auf der »Dringlichkeitsliste« des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) stehen. / Foto: IMAGO/imagebroker
Apotheken bekommen für ihr Lieferengpassmanagement pauschal 50 Cent pro Fall. Das sieht das im Juni beschlossene Lieferengpassgesetz (ALBVVG) vor. Der Betrag war von Anfang an umstritten; schon als die ersten Pläne dazu bekannt wurden, kritisierte die ABDA die 50 Cent als viel zu niedrig und forderte in ihrer Stellungnahme zum ALBVVG stattdessen 21 Euro pro Engpass-Fall.
So hoch ist die Differenz zwischen diesen beiden Beträgen, dass die Kluft dazwischen schlicht unüberbrückbar zu sein scheint. Damit aber nicht genug, denn offenbar gehen Apotheken für den Austausch bestimmter Arzneimittel – nämlich solcher, die auf der »Dringlichkeitsliste« des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) stehen – vorerst komplett leer aus. Dies zumindest legt die Antwort des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) auf eine entsprechende PZ-Anfrage nahe. Was sind die Hintergründe?
Für die in dieser BfArM-Liste aufgeführten rund 350 Pharmazentralnummern (PZN) gelten gelockerte Austauschregeln, das wurde mit dem so genannten Pflegestudiumstärkungsgesetz beschlossen, auf dessen Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt derzeit gewartet wird. Mit der Novelle wurde ein neuer Absatz 2b in § 129 Sozialgesetzbuch V geschrieben, der besagt, dass Apotheken die entsprechend gelisteten Arzneimittel gegen ein wirkstoffgleiches Fertig- oder Rezepturarzneimittel austauschen dürfen, sofern das verordnete Präparat nicht verfügbar ist, und dafür auch abweichende Darreichungsformen wählen dürfen. Dies erweitert die im ALBVVG festgehaltenen Austauschmöglichkeiten der Apotheken zusätzlich, die in § 129 Abs. 2a SGB V festgehalten sind.
Mit dem Lieferengpassgesetz gab es überdies eine Änderung der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV), die die besagten 50 Cent Aufwandspauschale pro Lieferengpass-Fall einführte. Der neue Absatz 1a in § 3 AMPreisV lautet: »Im Fall eines Austauschs eines verordneten Arzneimittels nach § 129 Absatz 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durch die Apotheke ist ein Zuschlag in Höhe von 50 Cent zuzüglich Umsatzsteuer zu erheben.«
Dieser Satz fiel beim Gesetzgebungsverfahren zum Pflegestudiumstärkungsgesetz aber offenbar unter den Tisch, denn wie ein Sprecher des für die AMPreisV zuständigen BMWK der PZ bestätigte, gilt die Pauschale »aktuell nur für den Austausch eines verordneten Arzneimittels nach § 129 Absatz 2a« – also für die nach dem ALBVVG erweiterten Austauschregeln. Warum die spezielle Austauschform auf der Basis der BfArM-Liste hierbei nicht berücksichtigt wurde, erklärte der Sprecher nicht. Für den Austausch von Arzneimitteln der »Dringlichkeitsliste« gibt es demnach nach jetzigem Stand kein Geld.