Massive Kritik am Gesundes-Herz-Gesetz |
Ev Tebroke |
04.10.2024 14:00 Uhr |
Neben seinen grundsätzlichen Bedenken zur Zielführung des Gesetzes bemängelt der Gesundheitsausschuss zudem die geplante Finanzierung der Gesetzesvorhaben. Diese sei »widersprüchlich« und »abzulehnen«. Denn das Geld, dass eigentlich für die zusätzlichen Präventionsleistungen nötig ist, fließe nun in die Finanzierung der Vorsorgeuntersuchungen.
In der Begründung heißt es: »Einerseits soll die bisher nicht vergütete Empfehlung durch Ärztinnen und Ärzte für Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention künftig vergütet werden. Ziel dessen ist, dass mehr Empfehlungen ausgestellt und Versicherte die Angebote ihrer Krankenkasse zur Individualprophylaxe im Bereich Tabakentwöhnung und Ernährung in Anspruch nehmen. Andererseits sollen medizinische Präventionsleistungen umfangreich erweitert werden. Diese sollen genau aus den Mitteln finanziert werden, die bisher den Versicherten für bestehende Angebote zur verhaltensbezogenen Prävention (§ 20 Absatz 4 Nummer 1 SGB V) zur Verfügung stehen.«
Es würden also zusätzliche Vorsorgeuntersuchungen vorgesehen, aus denen Präventionsempfehlungen folgen sollen. Um diese in Anspruch nehmen zu können, müssten auch entsprechende Präventionsangebote zur Verfügung stehen, diese würden jedoch als Folge des Gesetzes abgebaut werden müssen, weil die dafür vorgesehenen Mittel zur Finanzierung der Vorsorgeuntersuchungen herangezogen werden. »Das Ziel, dass mehr Versicherte die ärztlich empfohlene Prävention in Anspruch nehmen, wird dadurch gefährdet.«
Auf Ablehnung des Gesundheitsausschusses stößt zudem die mit dem GHG geplante flächendeckende Einführung von Disease-Management-Programmen (DMP) zu allen vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) festgelegten chronischen Krankheiten. »Durch die umfassende Verpflichtung würden DMP faktisch zu einem Angebot der Regelversorgung werden und gegebenenfalls unpraktikable, unflexible und teure Schiedsentscheidungen nach sich ziehen«, so die Befürchtung.
Das GHG soll am 18. Oktober im Bundesrat beraten werden. Das Gesetz ist nicht zustimmungspflichtig.