Mailaktion gegen Cannabis-Versandverbot |
| Cornelia Dölger |
| 17.11.2025 15:00 Uhr |
Dass das Gesetz womöglich auf EU-rechtliche Hürden stoßen wird, brachte die Rechtsanwaltskanzlei Taylor Wessing unlängst ins Spiel. Die international tätige Wirtschaftskanzlei schlug bereits Mitte September in einem Briefing zur Telemedizin den Bogen von einem jüngst ergangenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu den aktuellen BMG-Plänen. Wie die strengeren Regeln national umgesetzt werden sollen, wirft demnach zumindest Fragen auf.
Zugrunde liegt der Einschätzung ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom vergangenen September (C-115/24 ) zur grenzüberschreitenden Telemedizin. Darin geht es um die Klage der österreichischen Zahnärztekammer gegen eine deutsch-österreichische Kooperation bei ästhetischen Zahnkorrekturen.
Eine Zahnärztin in Österreich führte Voruntersuchungen, Scans und Aufklärungsgespräche persönlich durch. Behandlung und Nachbetreuung erfolgten digital über die in Deutschland ansässige Plattform DrSmile und die Deutsche Zahnklinik GmbH. Die österreichische Zahnärztekammer sah darin einen Verstoß gegen das nationale Berufsrecht und wollte die Kooperation rechtlich stoppen.
Die Luxemburger Richter erklärten die grenzüberschreitende Tätigkeit der deutschen Plattform allerdings für grundsätzlich zulässig. Zudem stellten sie klar, dass für die digitale Nachbetreuung das Recht des Herkunftslandes, in diesem Fall Deutschland, gelte. Lokale medizinische Leistungen müssten nach österreichischem Recht bewertet werden.
Der EuGH stellte also klar, dass bei Telemedizin das Recht des Herkunftslandes des Leistungserbringers gilt – nicht das des Patienten. Damit habe der EuGH das so genannte Herkunftslandsprinzip gestärkt. Nationale Beschränkungen, wie nun durch das BMG geplant, könnten dem entgegenstehen, so die Expertinnen und Experten der Wirtschaftskanzlei. Die Vermutung: »Länder mit weniger strengen Vorgaben als etwa Deutschland könnten sich dadurch weiterhin und verstärkt als attraktive Standorte für den Aufbau und die Expansion telemedizinischer Plattformmodelle etablieren.«
Zudem habe das Urteil klargestellt, dass im Rahmen telemedizinischer Leistungen kein räumlicher Kontakt zwischen Arzt und Patient bestehen dürfe. »Eine gleichzeitige physische Anwesenheit von Patient und Dienstleister schließt damit die Einordnung der Gesamtbehandlung als Telemedizin aus – unabhängig von der Komplexität der Behandlung«, heißt es. Eben dieses physische Zusammentreffen ist aber laut den Änderungsplänen zum MedCanG geplant.