| Jennifer Evans |
| 13.12.2023 13:00 Uhr |
Übrigens betrifft die Luftsteuer auch Apotheken-A-Schilder. Nach Angaben der Steuerexpertin kann für alle Leuchtreklamen, Werbeflächen oder Markisen, die von Gebäuden aus in den öffentlichen Raum hineinragen, eine solche Nutzungsgebühr anfallen. »Grundsätzlich ist es daher möglich, dass auch für das Apothekenschild eine Gebühr fällig wird.« Aber die genaue Ausgestaltung, ob überhaupt und ab welcher Größe oder Position ein Unternehmen wie tief in die Tasche greifen muss, liegt eben in der Hand der ortsabhängigen Verwaltungsregelungen. Zeitzmann rät den Apothekeninhabern, sich direkt bei der örtlichen Behörde zu erkundigen, um dort Informationen zu den spezifischen Anforderungen und Gebühren der eigenen Gemeinde zu erhalten.
Wer die Luftsteuer ignoriert, muss mit Strafen rechnen. »Im Regelfall wird die Gemeinde zunächst Mahnungen versenden. Dies kann bereits zusätzliche Kosten verursachen«, warnt Zeitzmann. Reagiere ein Unternehmen selbst auf die Mahnungen nicht, könnten weitere Konsequenzen drohen: »Zum Beispiel die Zwangsvollstreckung oder die Entziehung der Nutzungserlaubnis des öffentlichen Raums.« Letztes würde bedeuten, das eine Offizin ihr Apothekenschild nicht mehr in den öffentlichen Raum hineinragen lassen darf.