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GKV-Empfehlungen

Lockerungen bei der Hilfsmittelversorgung in Flutgebieten

In den von der Flutkatastrophe betroffenen Gebieten stellt sich auch die Gesundheitsversorgung teils problematisch dar. Die Bestände vieler Apotheken wurden zerstört, auch Rezepte sind verloren gegangen oder unbrauchbar geworden. Der GKV-Spitzenverband empfiehlt den Krankenkassen mit Blick auf die Hilfsmittel-Versorgung daher eine Reihe von Ausnahmeregelungen gelten zu lassen.
Benjamin Rohrer
09.08.2021  10:30 Uhr
Lockerungen bei der Hilfsmittelversorgung in Flutgebieten

Insbesondere in Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen hat die Flutkatastrophe von Mitte Juli riesige Schäden angerichtet. Betroffen sind nicht nur viele Privathaushalte und die Verkehrsinfrastruktur – auch die Gesundheitsversorgung muss teils neu aufgebaut werden. Am Beispiel einer Apotheke in Rheinland-Pfalz hat auch die PZ über die Ausmaße der Katastrophe berichtet: Gesamte Lagerbestände von Apotheken wurden innerhalb weniger Stunden komplett zerstört, viele Apotheken fielen komplett aus – auch ärztliche Verordnungen wurden unbrauchbar oder gingen verloren. Auch viele Hilfsmittel, wie etwa Prothesen, Seh- und Hörhilfen oder Rollstühle wurden zerstört und müssen nun repariert oder ersetzt werden.

Um die Versorgung mit Hilfsmitteln in den Krisenregionen aufrecht zu erhalten, hat der GKV-Spitzenverband mit den Vertretern der einzelnen Kassenarten auf Bundesebene nun Empfehlungen vorgelegt, wie die Mitgliedskassen beispielsweise mit Verordnungen und der Abrechnung von Hilfsmitteln umgehen sollen. Klar ist: Das Papier, das der PZ vorliegt und bis zum 30. September dieses Jahres gilt, ist nicht bindend für die einzelnen Kassen. Der Kassenverband empfiehlt seinen Mitgliedern darin, »den betroffenen Vertragspartnern (Anmerk. D. Red.: also auch den Apotheken) zur Vermeidung unbilliger Härten entgegenzukommen und die gesetzlichen Möglichkeiten dazu großzügig auszulegen«.

Ausnahmen in der Versorgung möglich, weniger Bürokratie

Was die räumlichen Voraussetzungen betrifft, sollten die Vertragspartner auch in »geeigneten Ersatzräume« versorgen dürfen, falls die Betriebsstätten nicht mehr nutzbar sind. Alternativ dazu sollen Hilfsmittel auch versendet werden dürfen, dazu sollte die Beratung dann aber via digitale Medien, Telefon oder Mail erfolgen. Auch Hausbesuche sollen möglich sein – allerdings mit dem Hinweis, das den Leistungserbringern dadurch kein Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung entsteht. Auf Lagerbegehungen sollten die Kassen in der Krisenzeit verzichten, so die Empfehlung. Und: Auch die Anpassung von Hilfsmitteln kann in einer (Ersatz-)Betriebsstätte erfolgen. Hierbei der für Apotheken wichtige Hinweis: »Die Krankenkassen machen die Versorgungsberechtigung für Leistungserbringer mit bestehenden Verträgen in diesen Fällen nicht von einer (noch) nicht vorliegenden Präqualifizierung abhängig.«

Auch bei den administrativen Prozessen soll es Erleichterungen geben. Die Versicherten müssten Ersatzdokumente (Lieferscheine, Beratungsdokumentation, etc.) derzeit nicht unterschreiben. Vielmehr solle der Leistungserbringer solche Dokumente an den Stellen unterschreiben, wo normalerweise die Patienten unterzeichnen und dies mit einem Verweis auf die Hochwasser-Katastrophe kennzeichnen. Nachweise über Fortbildungen müssten von den Leistungserbringern derzeit nicht vorgelegt werden. Auch wichtig für die Apotheken: Der GKV-SV empfiehlt seinen Mitgliedern, auf Sanktionen zu verzichten, falls Fristen nicht eingehalten werden. Konkret geht es beispielsweise um Fristen, die zur Genehmigung gelten, wie etwa vertraglich vereinbarte Liefer-, Fertigungs-, Rückhol- oder Abgabefristen.

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