Kurzarbeit kann auch Apotheken helfen |
Was ist zu beachten, wenn es aufgrund der Coronavirus-Pandemie und Zwei-Schicht-Betrieb zu Kurzarbeit kommt? / Foto: imago/Xinhua
Zahlreiche Apothekeninhaber lassen ihr Personal in immer gleich aufgeteilten getrennten Schichten arbeiten, damit diese keinen Kontakt zueinander haben. So verringert sich die Ansteckungsgefahr zwischen den Teams und die Leiter können ihre Offizin bei einer SARS-CoV-2-Infektion eines Mitarbeiters vor einer Schließung bewahren – andernfalls müsste das gesamte Team in Quarantäne.
Laut einer kürzlich abgeschlossen Umfrage der Apothekengewerkschaft Adexa zu den Arbeitsbedingungen in Apotheken während der Corona-Krise arbeiten bereits etwa 27 Prozent der befragten Apothekenmitarbeiter in getrennten Teams und Schichten. Dieser Schichtbetrieb kann jedoch dazu führen, dass sich die Arbeitszeit einzelner Mitarbeiter reduziert und sich Minusstunden anhäufen.
Was in anderen Branchen seit Jahren üblich ist, um Zeiten von niedrigem Arbeitsaufkommen zu überbrücken, hat nun also auch die Apotheken erreicht: die Kurzarbeit. Sie bietet sich als mögliches Instrument an, um die Reduzierung des Gehalts durch eine verringerte Arbeitszeit für die Apothekenmitarbeiter finanziell abzufedern. Gleichzeitig werden Arbeitgeber entlastet.
Minou Hansen, Leiterin der Rechtsabteilung der der Apothekengewerkschaft Adexa, erreichen in letzter Zeit vermehrt Anfragen von Mitgliedern zum Thema Kurzarbeit. Wir haben die wichtigsten Informationen der Rechtsexpertin zur Kurzarbeit zusammengestellt.
Da Kurzarbeit in der Brache unüblich ist, enthalten die meisten Arbeitsverträge der Apothekenmitarbeiter hierzu keine Regelungen, erläutert Hansen. Um kürzere Arbeitszeiten zu vereinbaren, muss sich die Apothekenleitung demzufolge das Einverständnis des Mitarbeiters einholen, denn die wöchentliche Arbeitszeit ist, wie die darauf basierende Vergütung, eine zentrale Regelung des Arbeitsvertrages.
Reduziert sich die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit, verringert sich folglich auch das Gehalt.
Durch einen Antrag auf Kurzarbeit bei der Bundesagentur für Arbeit (BA), den der Apothekeninhaber stellen muss, kann der Gehaltsverlust, zumindest teilweise durch das Kurzarbeitergeld kompensiert werden. Die Höhe des Kurzarbeitergeldes richtet sich laut BA danach, wie hoch der finanzielle Verlust nach der Zahlung von Steuern für Sie ist. Grundsätzlich werden rund 60 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts bezahlt. Arbeitnehmer mit mindestens einem unterhaltspflichtigen Kind erhalten 67 Prozent der Differenz.
Die Juristin der Adexa empfiehlt Arbeitnehmern, ihre Zustimmung zu Kurzarbeit daran zu knüpfen, dass die BA das Kurzarbeitergeld genehmigt. So sei gewährleistet, dass eine staatliche Stelle überprüft, ob tatsächlich ein Arbeitsausfall vorliegt, und ebenso, dass der finanzielle Schaden für die Angestellten abgemildert werde. Auch kann die Apothekenleitung laut Hansen den besonderen Arbeitseinsatz und die Flexibilität des Teams honorieren – zum Beispiel, indem sie die Differenz zwischen den neuen und den alten Bezügen ausgleicht.
Angestellte sollten darauf achten, dass die Kurzarbeit zeitlich befristet ist und die Reduzierung vertraglich festgelegt wird, regt Hansen an. Sollte es zum Zeitpunkt des Befristungsendes tatsächlich noch verminderte Arbeitszeiten in der Apotheke geben, könne erneut verhandelt werden. Während der Kurzarbeit dürfen keine Überstunden gemacht werden. Jedoch kann die Kurzarbeit bis zu drei Monate unterbrochen werden, sollte sich kurzfristig die Arbeitszeit erhöhen, beispielsweise wenn ein Apotheken-Team wegen einer SARS-CoV-2-Infektion eines Mitarbeiters in Quarantäne muss, erklärt die Juristin.
Kurzarbeit kann nicht einseitig vom Arbeitgeber angeordnet werden, wenn der Arbeitsvertrag dies nicht explizit vorsieht, betont Hansen. Allerdings kann die Apothekenleitung, wenn sie die Arbeitszeitreduzierung durchsetzen möchte, das Arbeitsverhältnis ganz oder teilweise kündigen, gibt die Expertin zu Bedenken.
Weitere Fragen und Antworten zur Kurzarbeit hat Hansen auf der Adexa-Website zusammengestellt. Arbeitsrechtliche Fragen zu Quarantäne oder bei Betriebsschließungen finden Sie hier.
Das Virus SARS-CoV-2 hat unsere Welt verändert. Seit Ende 2019 verbreitet sich der Erreger von Covid-19 und stellt die Wissenschaft vor enorme Herausforderungen. Sie hat sie angenommen und rasch Tests und Impfungen, auch für Kinder, entwickelt. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite Coronavirus.