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G-BA-Beschluss

Krankschreibung generell per Video möglich

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU): Künftig können sich Versicherte generell per Video-Sprechstunde krankschreiben lassen. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die bisherigen Einschränkungen, dass der Patient dem Arzt bekannt sein muss, aufgehoben. Allerdings variiert die Gültigkeitsdauer der Krankschreibung je nach Arztwahl.
Ev Tebroke
22.11.2021  16:00 Uhr

Im Zuge der Digitalisierung des Gesundheitswesens nimmt auch das Thema Videosprechstunde weiter an Fahrt auf. Grundsätzlich ist es Patienten bereits seit Oktober 2020 möglich, sich per Online-Arztvisite krankschreiben zu lassen. Das hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) damals per Beschluss festgelegt. Voraussetzung ist bislang allerdings, dass der Patient in der Arztpraxis bekannt ist. Nun hat der G-BA, das oberste Entscheidungsgremium im Gesundheitswesen, den Weg für eine Krankschreibung per Video grundsätzlich geebnet.

»Das Feststellen einer Arbeitsunfähigkeit wird nun generell per Videosprechstunde möglich – sofern die Symptomatik eine solche Abklärung zulässt«, erklärte Monika Lelgemann, unparteiisches Mitglied des G-BA per Mitteilung. Die Online-Visite sei somit »eine gleichberechtige Alternative« zur unmittelbaren persönlichen Untersuchung durch eine Ärztin oder einen Arzt. Die Dauer der Krankschreibung variiert allerdings: ist der Versicherte in der Praxis bekannt, gilt sie maximal für sieben Tage. Ist der Versicherte dem Arzt unbekannt, ist eine Krankschreibung für maximal drei Tage möglich.

Corona-Sonderregelung davon unabhängig

Mit dem Beschluss setzt der G-BA eine Vorgabe aus dem Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (DVPMG) vom Juni 2021 um. Demnach sollte das Gremium das Thema Krankschreibung im Rahmen der ausschließlichen Fernbehandlung regeln. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) muss dem Beschluss nun zustimmen. Dann tritt er nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Ungeachtet des neuen Beschlusses gilt laut G-BA aber weiterhin die Corona-Sonderregelung zur telefonischen Krankschreibung. Aufgrund dieser bis zum 31. Dezember 2021 geltende Regel können sich Patienten mit leichten Atemwegserkrankungen nach einer telefonischen Befragung bis zu sieben Kalendertage krankschreiben lassen. Maximal kann der Online-Arzt diese Krankschreibung um weitere sieben Tage verlängern. Diese Sonderregel aufgrund der Corona-Pandemie gilt seit 9. März 2020 und wurde seitdem mehrmals verlängert.

Grundsätzlich sind die Regeln, die Ärzte für das Erstellen einer Krankschreibung oder im Rahmen des  Entlassmanagements beachten müssen, in der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie festgelegt. Diese schreibt vor, dass die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und ihrer voraussichtlichen Dauer sowie die Ausstellung der Bescheinigung nur aufgrund einer ärztlichen Untersuchung erfolgen darf.


 

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