Krankenkassen delegieren ihre Pflichten |
Annette Rößler |
12.09.2023 09:00 Uhr |
Bei Blutdruckmessgeräten, die auf Rezept abgegeben werden, haben einzelne Krankenkassen die Pflichten etwa zur Einweisung und zur Erinnerung an die alle zwei Jahre vorgesehene messtechnische Kontrolle an die abgebende Apotheke delegiert. / Foto: Adobe Stock/Ingo Bartussek
Sei es bei der Blutdruckmessung, der Blutzuckerbestimmung oder der Abgabe von entsprechenden Geräten auf Rezept: Immer wieder haben Mitarbeiter von Apotheken in der Offizin auch mit Medizinprodukten zu tun. Thomas Ertner, Diplomingenieur und Berater für Qualitätsmanagement in Apotheken, gab bei der Fortbildungsveranstaltung einen Überblick über die diversen Vorschriften, die dabei gelten.
Zwei EU-Regularien sind hier für die Apotheke relevant: die Medizinprodukteverordnung (MDR) und die Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV). »Die MDR regelt vor allem den Weg neuer Medizinprodukte bis zum endgültigen Einsatzort, die MPBetreibV dagegen den Umgang mit gebrauchten Medizinprodukten am Einsatzort«, fasste Ertner zusammen. Die letzte große Änderung der MPBetreibV sei bereits 2017 in Kraft getreten, habe aber zunächst kaum Auswirkungen gehabt. Das habe sich 2019 geändert, als einem findigen Juristen bei einer Krankenkasse aufgefallen sei, dass die Kassen nunmehr einige ihrer Pflichten an die Apotheken abgeben könnten. Seitdem nutzten mehr und mehr Kassen diese Möglichkeit.
Was steckt dahinter? Im Sinne der MPBetreibV sind Krankenkassen Versorgende, denn sie versorgen ihre Versicherten mit Medizinprodukten, etwa mit Blutdruck- oder Blutzuckermessgeräten. Sie sind damit zwar nicht Betreiber des jeweiligen Medizinprodukts, müssen aber die Pflichten eines Betreibers, darunter die Einweisung, Instandhaltung und messtechnische Kontrolle des Medizinprodukts, wahrnehmen. In der MPBetreibV steht nun der folgenschwere Satz: »Werden Medizinprodukte […] aufgrund einer Veranlassung des Versorgenden durch einen Dritten bereitgestellt, so können die dem Versorgenden aus den Pflichten […] resultierenden Aufgaben vertraglich auf den Dritten übertragen werden.«
»Apotheken sind ›Dritte‹ im Sinne dieser Verordnung«, sagte Ertner. Das bedeute, dass sie bei Versicherten von Krankenkassen, die entsprechende Verträge mit dem Deutschen Apothekerverband (DAV) abgeschlossen hätten, diese Pflichten übernehmen müssen. Derzeit seien dies unter anderem die Knappschaft, SVLFG, IKK classic, IKK Brandenburg, DAK sowie HKK »und es werden sicherlich noch mehr werden«, so der Referent. Einen aktuellen Überblick gebe das Online-Vertragsportal des DAV. Daher sei es sehr empfehlenswert, jede Abgabe eines Medizinprodukts auf Rezept dort zu registrieren.