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Ab 18 Jahren

Kostenfreie Grippeimpfung in Apotheken auch für Privatpatienten

Privatpatienten ab 18 Jahren können sich ab sofort in öffentlichen Apotheken ohne ärztliche Verordnung gegen Influenza impfen lassen. Die Kosten dafür übernimmt die Private Krankenversicherung (PKV).
Anne Orth
08.10.2024  11:54 Uhr

Möglich ist die Grippeschutzimpfung für gesunde Privatpatienten zwischen 18 und 59 Jahren durch eine Rahmenvereinbarung nach § 132e Absatz 1a SGB V, die der Deutsche Apothekerverband (DAV) mit dem Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV-Verband) geschlossen hat. Darauf haben DAV und PKV-Verband am Montag gemeinsam hingewiesen.

Eine Ergänzungsvereinbarung ermöglicht es bereits vielen gesetzlich Versicherten zwischen 18 und 59 Jahren, sich in einer Apotheke beraten und gegen die Virusgrippe impfen zu lassen. Der DAV hatte die »Ergänzungsvereinbarung Grippeschutzimpfung in der Apotheke ab 18 Jahren« im vergangenen Jahr zunächst mit den Ersatzkassen Barmer und DAK-Gesundheit geschlossen, inzwischen traten weitere 21 Kassen dem Vertrag bei.

Laut Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen normalerweise nur die Kosten für eine Grippeimpfung bei Menschen ab 60 Jahren, chronisch Kranken, Schwangeren, Kindern mit chronischen Atemwegserkrankungen sowie Angehörigen von Berufen mit erhöhtem Kontaktrisiko.

Laut DAV und PKV-Verband können sich nun auch Privatpatientinnen und -patienten in öffentlichen Apotheken gegen Grippe impfen lassen, ohne eine ärztliche Verordnung vorlegen zu müssen. Die Kosten für die Impfung erstattet die PKV gemäß den Vorgaben der Rahmenvereinbarung im tariflichen Umfang.

Gleiche Vergütung wie bei GKV-Versicherten

Was Apotheken für die Impfleistung und die Impfstoffe abrechnen dürfen, ist demnach im Vertrag zur Durchführung und Abrechnung von Schutzimpfungen durch Apotheken nach § 132e Absatz 1a SGB V festgelegt. Darüber hinaus dürfen Apotheken Privatpatienten keine weiteren Gebühren oder Vergütungen in Rechnung stellen.

DAV und PKV-Verband weisen darauf hin, dass Apotheker für die Immunisierung privat Versicherter die gleiche Vergütung erhalten wie für die Impfung gesetzlich Versicherter – das betrifft sowohl die Impfleistung als auch die Impfstoffe. Der abrechnungsfähige Impfstoffpreis ergibt sich demnach aus dem Apothekeneinkaufspreis zuzüglich der Mehrwertsteuer und Beschaffungskosten in Höhe von einem Euro.

Seit 1. Juli ist ein neuer Vertrag zur Durchführung und Abrechnung von Schutzimpfungen durch Apotheken in Kraft. Er gilt auch für Satzungsimpfungen und sieht folgende Vergütungssätze vor:

  • Für die Durchführung und Dokumentation der Grippeschutzimpfung erhalten Apotheken bis zum 31. Dezember 2024 je Impfung 10 Euro. Ab 1. Januar 2025 steigt der Satz auf 10,40 Euro.
  • Zur Abdeckung des Verwurfsrisikos können Apotheken bis zum Jahresende 1 Euro je Impfung abrechnen. Ab 1. April 2025 gibt es nur noch 30 Cent. Hintergrund der dann niedrigeren Verwurfspauschale ist laut DAV die Tatsache, dass Apotheken ab der kommenden Impfsaison unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots auch Impfstoffe aus Einzelpackungen beziehen dürfen. Bislang müssen sie die Impfdosen als bedarfsgerechte wirtschaftliche Großpackungen beziehen.
  • Als Aufwandsentschädigung für Nebenleistungen (insbesondere für Verbrauchsmaterialien) bekommen Apotheke 40 Cent.
  • Außerdem rechnet die Apotheke pro angewandtem Grippeimpfstoff den Apothekeneinkaufspreis zuzüglich Umsatzsteuer ab. Der Apothekenabschlag fällt auf diesen Abrechnungsbetrag nicht an.

Seit Oktober 2022 dürfen Apothekerinnen und Apotheker nach einer ärztlichen Fortbildung bundesweit gegen Influenza immunisieren. Nach Angaben der ABDA bieten derzeit etwa 1600 Apotheken diese Leistung an – also fast jede zehnte Apotheke in Deutschland. In der vergangenen Grippesaison 2023/2024 verabreichten die Apotheken demnach rund 100.000 Grippeimpfungen.

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