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Geschäftsmodelle

Kooperation erfordert gute Planung

Welche Rahmenbedingungen müssen Apotheken bei Kooperationen beachten? Rechtsanwalt Dr. Joachim Kasper gab beim PZ-Managementkongress einen Überblick über die existierenden Hürden der Zusammenarbeit.
AutorKontaktJennifer Evans
Datum 21.03.2024  12:30 Uhr

Grundsätzlich hält Dr. Joachim Kasper Kooperationsmodelle für eine gute Sache. Unter Beachtung der gesetzlichen Rahmenbedingungen sei die freiwillige Zusammenarbeit von Unternehmen, die dabei ihre rechtliche Selbstständigkeit behielten, »nicht ganz einfach, aber machbar«, bilanzierte der Rechtsanwalt. Die Voraussetzung für das Gelingen sei aber eine »gute Planung«.

Nach Kaspers Angaben mangelt es in der Praxis nicht etwa am Willen zur Zusammenarbeit unter den Akteuren im Gesundheitswesen, sondern vielmehr an der Verbindlichkeit. Ideen seien schnell geboren, Beschlussfassungen meist noch einheitlich – aber danach ändere sich oft alles. Als Beispiel nannte er seine Erfahrungen mit Arztnetzwerken. »Das ist wie Flöhe hüten«, gab er offen zu.

Blickwinkel ist nicht derselbe

Neben der mangelnden Verbindlichkeit sieht der Rechtsanwalt noch ein weiteres Problem. Damit meint er die unterschiedlichen Blickwinkel von Heilberuflern und Politik auf das Thema Zusammenarbeit. Während Erstere an Einzelkooperationen denken würden, gehe Letztere von einer Systemkooperation aus.

Die Politik arbeite schon länger daran, die Grenzen zwischen ambulanter und stationärer Versorgung aufzulösen. »Genau genommen reicht die Diskussion bis ins Jahr 1973 zurück«, wie Kasper mit einem Augenzwinkern präzisierte.

Klassische Kooperationspartner einer Apotheke sind Pflegedienste, Pflegeheime, Arztpraxen, Krankenhäuser, Diabetesassistenten oder andere Offizinen. Damit die Parteien vertraglich zusammenwirken können, ist eine Reihe von rechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten, unter anderem die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO), das Apothekengesetz (ApoG), das Arzneimittegesetz (AMG) sowie das Sozial Gesetzbuch (SGB). »Zum Teil schließen sie sich inhaltlich auch gegenseitig aus«, sagte Kasper. Hinzu kämen bundeslandspezifische Regelungen. Darüber hinaus gelten für Apotheken nach Kaspers Angaben die schärfsten Zuweisungsregelungen im gesamten Gesundheitssystem.

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