Kooperation erfordert gute Planung |
Jennifer Evans |
21.03.2024 12:30 Uhr |
Rechtsanwalt Dr. Joachim Kasper amüsierte das Publikum mit den Problemen rechtlicher Regelungen für Kooperationsmodelle. / Foto: PZ/Alois Mueller
Grundsätzlich hält Dr. Joachim Kasper Kooperationsmodelle für eine gute Sache. Unter Beachtung der gesetzlichen Rahmenbedingungen sei die freiwillige Zusammenarbeit von Unternehmen, die dabei ihre rechtliche Selbstständigkeit behielten, »nicht ganz einfach, aber machbar«, bilanzierte der Rechtsanwalt. Die Voraussetzung für das Gelingen sei aber eine »gute Planung«.
Nach Kaspers Angaben mangelt es in der Praxis nicht etwa am Willen zur Zusammenarbeit unter den Akteuren im Gesundheitswesen, sondern vielmehr an der Verbindlichkeit. Ideen seien schnell geboren, Beschlussfassungen meist noch einheitlich – aber danach ändere sich oft alles. Als Beispiel nannte er seine Erfahrungen mit Arztnetzwerken. »Das ist wie Flöhe hüten«, gab er offen zu.
Neben der mangelnden Verbindlichkeit sieht der Rechtsanwalt noch ein weiteres Problem. Damit meint er die unterschiedlichen Blickwinkel von Heilberuflern und Politik auf das Thema Zusammenarbeit. Während Erstere an Einzelkooperationen denken würden, gehe Letztere von einer Systemkooperation aus.
Die Politik arbeite schon länger daran, die Grenzen zwischen ambulanter und stationärer Versorgung aufzulösen. »Genau genommen reicht die Diskussion bis ins Jahr 1973 zurück«, wie Kasper mit einem Augenzwinkern präzisierte.
Klassische Kooperationspartner einer Apotheke sind Pflegedienste, Pflegeheime, Arztpraxen, Krankenhäuser, Diabetesassistenten oder andere Offizinen. Damit die Parteien vertraglich zusammenwirken können, ist eine Reihe von rechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten, unter anderem die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO), das Apothekengesetz (ApoG), das Arzneimittegesetz (AMG) sowie das Sozial Gesetzbuch (SGB). »Zum Teil schließen sie sich inhaltlich auch gegenseitig aus«, sagte Kasper. Hinzu kämen bundeslandspezifische Regelungen. Darüber hinaus gelten für Apotheken nach Kaspers Angaben die schärfsten Zuweisungsregelungen im gesamten Gesundheitssystem.
Verstößt eine Kooperation gegen eine dieser rechtlichen Regelungen, tauchen noch weitere Schwierigkeiten auf. Denn die Normen würden in der Regel das Wettbewerbsrecht betreffen, so Kasper. Zivilgerichte hätten jedoch »keine Ahnung«, wenn sie sich mit solchen Rechtsverstößen aus dem Gesundheitswesen befassen müssten.
Dabei könnten ihre Entscheidungen erhebliche Folgen nach sich ziehen. Und zwar in Fragen des Vergütungsanspruchs oder sogar zum Ausschluss von der Versorgung und zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führen. Denkbar seien auch strafrechtliche Konsequenzen oder andere disziplinarische Maßnahmen.
Das alles sei natürlich »eine super Sache für die Patienten, die mittendrin stehen«. Warum existieren überhaupt all diese Hürden? »Die Kooperation soll die strenge Trennung zwischen dem Beruf des Arztes und dem des Apothekers schützen«, so Kasper. Ärzte sollten sich bei Arzneimittelauswahl von medizinischen Gesichtspunkten leiten lassen; Apotheker die Kontrollfunktion bei der Belieferung von Rezepten wahrnehmen.
Trotz der nach Kaspers Ansicht sehr veralteten Sichtweise wollte er die Teilnehmenden des PZ-Managementkongresses nicht entmutigen, sich auf den Weg zu machen und Kooperationen einzugehen. »Allerdings mit Bedacht« – so sein Fazit.