Kombinationsabschlag ist verfassungsgemäß |
Ev Tebroke |
23.02.2024 17:00 Uhr |
Laut Auslegung des WD ist der Kombinationsabschlag auch legitim, beziehungsweise sei die Gesetzesregelung als »verhältnismäßig« anzusehen. Dies sei dann gegeben, »wenn derartige Regelungen vernünftigen Gründen des Gemeinwohls dienen«. Nach Auffassung der Bundesregierung solle die Einführung des Kombinationsabschlages der Sicherstellung der finanziellen Stabilität der GKV dienen. Dies stelle nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen vernünftigen Grund des Allgemeinwohls dar. Auch ist aus Sicht des WD eine gesetzliche Regelung notwendig, da ansonsten freiwillig durch bloßen Appell der Regierung an die Pharmaindustrie keine Kostenreduktion bei den Kombi-Therapien erfolgt wäre. »Der Kombinationsabschlag ist daher auch erforderlich.«
Der WD kommt zu dem Ergebnis: »Eine Verletzung der von Artikel 12 GG geschützten Berufsfreiheit durch den Kombinationsabschlag gemäß § 130e SGB V kann somit nicht konstatiert werden.«
Und auch eine Verletzung des Gleichheitssatzes (Artikel 3 Absatz 1 GG ) ist aus seiner Sicht nicht festzustellen. Ein Verstoß setze zunächst eine Ungleichbehandlung von zwei im Kern wesentlich gleichen Vergleichsgruppen voraus, heißt es. Dies sei hier zwar gegeben, jedoch verstoße dies nur dann gegen besagten Artikel, wenn sie verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt sei. Eine Ungleichbehandlung sei jedoch bei Vorliegen eines »sachlichen Grundes« legitim (Willkürformel).
Der Gesetzgeber begründe den Kombinationsabschlag mit dem Argument, dass sich die Erstattungsbeträge der einzelnen Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen in freien Kombinationen aufsummierten, ohne dass hinreichende Evidenz zum Nutzen dieser Arzneimittelkombination und des Anteils eines Kombinationspartners am Therapierfolg regelhaft vorhanden wäre; daher sei es zur Gewährleistung der finanziellen Stabilität der GKV erforderlich, dass die Solidargemeinschaft beim Einsatz von freien Kombinationstherapien mit geringeren Gesamtkosten belastet werde als der Summe der Erstattungsbeträge bei einer Anwendung in der Monotherapie. »Diese Erwägung erscheint jedenfalls nicht als unsachlich, so dass sie den hier greifenden Rechtfertigungsanforderungen an eine Ungleichbehandlung genügt. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes ist daher nicht festzustellen.«