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Änderungsantrag
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Koalition will Erstattung spezieller Wundauflagen um ein Jahr verlängern

Kurz vor dem Ende der Übergangsfrist zeichnet sich bei der Erstattung spezieller Wundauflagen eine Lösung ab. Die Koalition plant, die Frist erneut um ein Jahr zu verlängern. Bis zu 300 Produkte drohen andernfalls demnächst aus der Erstattung zu fallen. Der Begriff »Verbandmittel« soll neu definiert werden.
AutorKontaktCornelia Dölger
Datum 08.10.2025  11:30 Uhr
Koalition will Erstattung spezieller Wundauflagen um ein Jahr verlängern

Am 1. Dezember 2025 endet die Übergangsfrist, innerhalb derer die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) spezielle Wundauflagen erstattet, auch wenn deren spezieller Nutzen noch nicht durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) belegt wurde. Nach Informationen der PZ hat bislang allerdings nur ein Produkt von etwa 300 betroffenen eine entsprechende Neubewertung durchlaufen und wurde in die Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) aufgenommen. Für die übrigen besteht derzeit das Risiko, dass sie ab dem 2. Dezember nicht mehr erstattet werden.

Zuletzt hatte auch der Bundesverband Medizintechnologie (BVMed) eine Lösung gefordert; eine »nationale Wundstrategie« müsse erarbeitet werden, so der Vorstandsvorsitzende Mark Jalaß erst gestern bei der BVMed-Jahres-Pressekonferenz. Jalaß deutete zudem an, dass Politik und G-BA derzeit an einer Lösung arbeiteten.

Diese soll nun in Form einer erneuten Fristverlängerung kommen. So jedenfalls sieht es ein Änderungsantrag zum »Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege« vor, auf den sich Union und SPD verständigten und der der PZ vorliegt. 

Laut dem Änderungsantrag soll die Übergangsphase bis zum 31. Dezember 2026 verlängert werden. Dafür soll eine entsprechende Änderung von §31 Absatz 1a Satz SGB V vorgenommen werden. Um langfristig die Versorgung mit Verbandmitteln und Wundversorgungsprodukten sicherzustellen, solle der Begriff »Verbandmittel« in einem weiteren Gesetzgebungsverfahren neu definiert werden, heißt es. Seit einer Änderung der AM-RL im Jahr 2020 werden »klassische« Verbandmittel von sonstigen separiert. Die letztere Produktgruppe »Verbandmittel mit ergänzenden Eigenschaften« zeichnet sich dadurch aus, dass die Verbandmittel aktiv auf die Wundheilung einwirken, etwa durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkweise. 

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