Klarstellung zum Zuweisungsverbot gefordert |
Bei der Antragsberatung forderten die Delegierten, den § 11 des Apothekengesetzes, der das Zuweisungsverbot regelt, im Sinne der Patientenfreundlichkeit zu reformieren. / © PZ/Alois Müller
In einem Antrag des Apothekerverbands Westfalen-Lippe (AVWL) wird gefordert, § 11 des Apothekengesetzes (ApoG) zu reformieren. Der Paragraf regelt das sogenannte Zuweisungsverbot. Konkret soll geändert werden, dass kein Verstoß gegen das Verbot der Patientenvermittlung vorliegt, wenn ein klarer Wille der Patienten besteht, und ein berechtigtes Interesse an der Zusammenarbeit zwischen Apotheke und Arzt für die Heilbehandlung gegeben ist.
Außerdem sollen § 11 Absatz 2 und 2a des Apothekengesetzes zu einer allgemeinen Ausnahmeregelung umgestaltet werden. Diese Regelung soll durch eine Liste von Beispielsituationen ergänzt werden, in denen immer eine Ausnahme vom Verbot der Patientenvermittlung gilt.
Der Antrag betont, dass die aktuelle Rechtslage zu erheblichen Unsicherheiten für Apotheken führe. Diese wüssten oft nicht, welche Formen der Zusammenarbeit mit Ärzten erlaubt oder verboten sind. Es gebe Fälle, in denen trotz unklarer Rechtslage Verstöße gegen das Zuweisungsverbot angenommen und hohe Geldstrafen verhängt wurden. Diese Unklarheit belaste die Apotheken, da sie befürchten müssen, rechtliche Konsequenzen zu tragen, selbst wenn sie im Interesse der Patienten handeln.
Die geforderte Reform soll diese Unsicherheiten beseitigen, indem klarere Regeln geschaffen werden, die den Apotheken verlässlich aufzeigen, was erlaubt und was verboten ist.
Die Delegierten diskutierten intensiv über diesen Antrag. »Dieser Antrag dient nicht dem Zweck, das Zuweisungsverbot aufzuweichen oder dem Versandhandel Tür und Tor zu öffnen«, stellte Thomas Rochelle vom AVWL klar. Skepsis äußerte unter anderem Peter Froese von der Apothekerkammer Schleswig-Holstein, der monierte, dass man mit einem solchen Antrag das »mühsam erkämpfte Makelverbot« gefährde. Der Antrag wurde letztlich mit großer Mehrheit angenommen.