Klarstellung zu neuen Retax-Regeln |
Cornelia Dölger |
25.10.2023 16:30 Uhr |
Wie diese Formulierung auszulegen sei, hatte der DAV das BMG gefragt. Dem DAV zufolge könne es nur bedeuten, dass die Apotheke lediglich die erste Stufe der im Rahmenvertrag festgelegten Abgabereihenfolge zu prüfen habe: Ist das laut Rahmenvertrag vorgesehene Mittel nicht verfügbar, ist die Apotheke in der Abgabe frei, so die Sicht des DAV. Auch bei mehreren Rabattarzneimitteln habe die Apotheke lediglich eines davon auf Verfügbarkeit hin zu prüfen. Das entspreche dem Wortlaut der Neuregelung und sei auch der eigentliche Sinn der Erleichterung.
Das BMG widerspricht und schreibt: »Daher ist die Regelung aus Sicht des BMG so zu verstehen, dass sie erst greift, wenn nach den Regelungen des RV zur Abgabereihenfolge kein verfügbares Arzneimittel vorhanden ist.« Eine andere Auslegung würde demnach nicht zuletzt dem Wirtschaftlichkeitsgebot nach §121 SGB V widersprechen, und zwar in jenen Fällen, »in denen ein anderes preisgünstiges Arzneimittel vorrätig ist, es aber nicht vorrangig abgegeben werden müsste, weil lediglich das verordnete Arzneimittel nicht verfügbar ist«, argumentiert das BMG. Auf der Beibehaltung der Abgabereihenfolge laut Rahmenvertrag hatte zuvor auch der GKV-Spitzenverband in Gesprächen bestanden, wie der DAV in seinem Brief geschildert hatte.
Auch die Frage, ab wann die neuen Regeln zum Retax-Ausschluss anzuwenden sind, beantwortet das BMG so, dass es eher den Kassen und weniger den Apotheken gefallen dürfte. Denn dem BMG-Schreiben zufolge sind nur diejenigen Beanstandungen von den Neuregelungen erfasst, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens am 27. Juli 2023 ausgesprochen werden, nicht aber Verfahren, die noch nicht abgeschlossen sind, unabhängig vom Zeitpunkt der Arzneimittelabgabe oder dem Beginn des Beanstandungserfahrens. Eben diese hatte der DAV aber in die neuen Regeln zum Retax-Ausschluss eingemeindet. Er fürchtete, dass ansonsten eine Vielzahl potenzieller Retaxationen aus dem Anwendungsbereich der neuen Ausschluss-Regeln fallen könnten.
Den Zeitpunkt der Beanstandung hält das BMG in seinem Schreiben für entscheidend. »Im Ergebnis erscheint es aus hiesiger Sicht sachgerecht, auf den Zeitpunkt der förmlich zu begründenden Beanstandung der Kasse abzustellen«, heißt es in dem Schreiben. »Das bedeutet, dass Verordnungen, die vor Inkrafttreten des ALBVVG noch nicht gegenüber der Apotheke beanstandet wurden (für die aber möglicherweise bereits die interne Rechnungsprüfung der Kasse angelaufen ist), seit dem Inkrafttreten des ALBVVG nicht mehr nach §128 Absatz 4d SGB V retaxiert werden können.« Für diese Fälle greift der neue Retax-Ausschluss demnach also noch nicht. So hatte auch der GKV-Spitzenverband die Neuregelung interpretiert.
Das BMG weist zudem darauf hin, dass der Retax-Ausschluss grundsätzlich nicht für Rezeptur sowie BtM-Rezept wirksam sei. Denn mit der Neuregelung in § 129 Absatz 4d SGB V, die den Retax-Ausschluss regelt, sollten keine Widersprüche zur Arzneimittelverschreibungs-Verordnung (AMVV) sowie zur Betäubungsmittelverschreibungs-Verordnung (BtMM) begründet werden.