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Nachgefragt beim BMG

Klarstellung zu neuen Retax-Regeln

Im Lieferengpassgesetz (ALBVVG), das die Arzneimittelabgabe in Apotheken vereinfachen soll, können Retaxfallen für die Apotheken lauern. Denn einige wesentliche Neuregelungen interpretieren Apotheken und Kassen teils gegensätzlich. Das BMG sollte für Klärung sorgen – und liegt bei seiner Auslegung ganz auf Kassenlinie.
AutorKontaktCornelia Dölger
Datum 25.10.2023  16:30 Uhr

Wie verfahren bei mehreren Arzneimitteln pro Verordnungszeile?

Wenn Apotheken Lieferengpässe managen müssen, bekommen sie laut ALBVVG dafür eine Aufwandsentschädigung. 50 Cent plus Umsatzsteuer pro ausgetauschtem Arzneimittel sieht das Gesetz vor. Wie ist dies zu interpretieren, wenn in einer Verordnungszeile mehr als ein Arzneimittel steht? Der DAV sah es so, dass bei der Verordnung von zwei Packungen in einer Zeile auch zweimal der Zuschlag anfallen müsse. Er verwies auf den Gesetzeswortlaut und verlangte für den Austausch »eines verordneten Arzneimittels« den Zuschlag pro ausgetauschter Packung. Die Kassenseite hingegen hält den Zuschlag nur für pro Zeile abrechenbar.

Das sieht auch das BMG so. Es sei »ein singulärer Zuschlag in Höhe von 50 Cent pro verordnetem Arzneimittel und nicht pro abgegebener Packung« abzurechnen, heißt es in dem Schreiben. Die Begründung zu §3 Absatz 1a der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) lasse keinen direkten Packungsbezug erkennen, sondern beziehe sich allgemein auf den Aufwand, den Apotheken beim Austausch nicht verfügbarer Arzneimittel zu betreiben hätten.

Wie sollen Teilmengen einer Packung abgerechnet werden?

Wie Apotheken nach den neuen Regelungen Teilmengen abrechnen können, sollte das BMG auf Wunsch des DAV ebenfalls klarstellen. Denn die mit dem ALBVVG um einen Satz erweiterte AMPreisV sieht vor, dass die Apotheken auch bei der Abgabe von Teilmengen aus einer größeren Packung die kleinste im Markt befindliche Packung abrechnen müssen. Diese Vorschrift könnte absurde Szenarien hervorrufen, in denen die berechnungsfähige Menge geringer sein kann als die verordnete und abgegebene Menge. Das könne so nicht gewollt sein, hatte der DAV betont und auch hier das BMG um eine Klarstellung gebeten.

Der neue Satz 2 AMPreisV sei »so zu verstehen, dass in Fällen, in denen die verschriebene und abgegebene Packungsgröße eine N2 ist und als Teilmenge aus einer N3 abgegeben wird, die N2 als in diesem Sinne kleinste im Verkehr befindliche Packung gemeint ist und entsprechend zu berechnen wäre«. Werde bei einer verschriebenen N1-Packung eine Teilmenge aus einer N3-Packung abgegeben, sei N1 zu berechnen, erklärte das BMG. 

Der GKV-Spitzenverband begrüßte die BMG-Auslegungen.  Die Stellungnahme entspreche im Wesentlichen  der Auffassung des GKV-Spitzenverbands, sagte ein Sprecher zur PZ. Auch der DAV reagierte. Er habe die Landesverbände zum Schutz der Apotheken vor Retaxationen bereits informiert. DAV wie Kassenverband kündigten an, dass man sich jetzt gemeinsam an die Umsetzung mache.

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