Klarstellung zu neuen Retax-Regeln |
Cornelia Dölger |
25.10.2023 16:30 Uhr |
Arzneimittel nicht verfügbar? Fürs Lieferengpass-Management bekommen Apotheken laut ALBVVG 50 Cent – pro Arzneimittel oder pro Packung? Unter anderem hierzu erklärte das BMG nun seine Sichtweise. / Foto: ABDA
Das in diesem Sommer in Kraft getretene Lieferengpassgesetz (ALBVVG) soll den Apotheken Erleichterungen bei der Arzneimittelabgabe verschaffen. Wenn ein Arzneimittel nicht verfügbar ist, dürfen sie demnach ohne Rücksprache mit dem Arzt von der Verordnung abweichen, solange die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird. Zulässig ist demnach eine Abweichung von der Packungsgröße und -anzahl sowie von der Wirkstärke, sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen. Auch die Abgabe von Teilmengen ist erlaubt.
Was nach tatsächlicher Erleichterung im Apothekenalltag klingt, könnte allerdings Fallstricke bergen. Denn die Formulierungen der neuen Vorschriften lassen an mancher Stelle Interpretationsspielräume. Wie interpretieren die Kassen die neuen Regelungen? Wenn sich die Auslegungen seitens Kassen und Apotheken nicht decken, könnten Apotheken am Ende statt weniger Arbeit mehr Retaxe ins Haus stehen. Dies befürchtete der Deutsche Apothekerverband (DAV) und bat deshalb das Bundesgesundheitsministerium (BMG) um Klarstellung.
In einem Brief beklagte der DAV im September, dass der GKV-Spitzenverband die Neuregelungen in entscheidenden Punkten anders auslege als der DAV. Betroffen davon sind demnach Austauschpflicht, Retaxation, Engpasspauschale und die Berechnung von Teilmengen. Nun hat sich das BMG in seiner Antwort an den DAV dazu positioniert – mit deutlicher Neigung in Richtung Kassensicht.
Bei der Frage nach den Austauschfreiheiten etwa verweist das BMG auf den Rahmenvertrag (RV), der bei der Arzneimittelabgabe bei Nichtverfügbarkeit – auch unter den neuen Regeln – grundsätzlich Wirtschaftlichkeit vorschreibe. Deshalb bleibe die Abgaberangfolge nach dem Rahmenvertrag unverändert. Im ersten Satz im neu gefassten § 129 Absatz 2a SGB V heißt es: »Abweichend von Absatz 1 Satz 1 bis 5 und 8 und dem Rahmenvertrag nach Absatz 2 können Apotheken bei Nichtverfügbarkeit eines nach Maßgabe des Rahmenvertrags nach Absatz 2 abzugebenden Arzneimittels dieses gegen ein verfügbares wirkstoffgleiches Arzneimittel austauschen.«