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Digitalmarketing

Keine Sonderregelungen

Für digitale Kommunikationskanäle existieren keine Sonderregelungen, was das digitale Marketing für Arzneimittel und Medizinprodukte angeht. Das erleichtert die Situation allerdings nicht, so Dan Ivanescu, Fachanwalt für Medizinrecht, in einem Gespräch mit PTA-Forum am Rande seines Vortrages beim inspirationLab im Rahmen der Expopharm.
Isabel Weinert
30.09.2019  15:32 Uhr

In Deutschland achteten Mitbewerber aufeinander, um zu kontrollieren, ob ein Konkurrent gegen das Heilmittelwerberecht verstoße. Auf diese Weise könnten sie auch einordnen, wie weit sie selbst gehen, welche Risiken sie eingehen können, so Ivanescu. Zwar gebe es Landesüberwachungsbehörden, aber ihnen fehlten die Ressourcen, um auf Verstöße zu achten.


»Das Heilmittelwerbegesetz gibt die Regeln vor, Arzneimittel und Medizinprodukte fallen darunter, und der Gesetzestext differenziert nicht nach demjenigen, der wirbt«, so der Anwalt. Deshalb müssten Apotheker, die im Internet aktiv werden wollen im Sinne von Marketing, alles einhalten, was auch für pharmazeutische Unternehmer gilt. Denn der Apotheker will Arzneimittel verkaufen, nicht als sein originäres Produkt, aber er handelt sie weiter und möchte, dass sie verkauft werden.

Geht es um verschreibungspflichtige Arzneimittel, dann dürfen Apotheker sie laut Ivanescu auf ihrer Webseite gegenüber dem Publikum nicht ungeschützt, also zum Beispiel nicht ohne DocCheck bewerben. Ein Verstoß dagegen bedeute eine Verletzung des Publikumswerbeverbotes nach §10 HWG.

Für Apotheker seien außerdem die Formalvorschriften wichtig, also die Pflichtangaben, wenn sie zum Beispiel auf ihrer Webseite OTC-Präparate mit guten Preisen zeigen möchten. »Dieser Preiswettbewerb ist Rechtens, aber nur, wenn die Korrektivangaben nach §4 HWG angegeben werden«, so Ivanescu.

Für Apotheker können daneben die Publikumswerbeverbote in §11 HWG von Bedeutung sein, erklärte der Fachmann. Hier geht es um die Art und Weise der Werbung. So dürfe zum Beispiel nicht mit fachlichen Empfehlungen für ein Produkt geworben werden. Ebenso wenig dürften bekannte Persönlichkeiten dafür eingespannt werden, weil diese über eigentlich unsachliche Themen zum Arzneimittel-Verbrauch anregten. Erlaubt sei jedoch, dass natürliche, normale Personen ein Arzneimittel empfehlen. Allerdings darf dies nicht in missbräuchlicher oder irreführender oder abstoßender Weise geschehen, so will es der Gesetzgeber. »Paragraf 11 führt einen langen Katalog der Art und Weisen der zulässigen Publikumswerbung auf, der Teufel steckt hier im Detail«, erklärte Ivanescu.

Apotheker müssten laut dem Anwalt außerdem das Zuwendungsverbot im Zusammenhang mit produktbezogener Werbung beachten. Das heißt, es dürfen keine Geschenke oder geldwerten Vorteile im Zusammenhang mit der Produktwerbung ausgelobt werden, beziehungsweise lässt der Gesetzgeber dies nur in sehr begrenztem Umfang zu. Die Vorschrift dazu ist §7 HWG. Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber verhindern, dass Kunden über Geschenke oder geldwerte Vorteile zum Arzneimittel-Kauf angeregt werden.

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